(1) Aufträge für Dienstleistungen laut diesem Abschnitt im Unterschwellenbereich können von den öffentlichen Auftraggebern folgendermaßen vergeben werden:
(2) Nach Abschluss des Verfahrens teilen die öffentlichen Auftraggeber das Ergebnis durch eine Vergabebekanntmachung mit, in der jene Informationen enthalten sind, die das Informationssystem für öffentliche Verträge vorgibt oder die im von der Agentur ausgearbeiteten Vordruck angeführt sind.