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i) Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 161)
Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt vom 22. Dezember 2015, Nr. 51.

Art. 16 (Methoden zur Berechnung  des geschätzten Auftragswerts)  

(1)Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist der vom öffentlichen Auftraggeber geschätzte zahlbare Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, einschließlich aller Optionen und etwaiger Verlängerungen der Aufträge, die in den Auftragsunterlagen ausdrücklich geregelt sind. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden aktuellen Richtpreisverzeichnisse, welche von der Landesregierung genehmigt werden. Wenn der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts zu berücksichtigen. 52)

(2) Besteht ein öffentlicher Auftraggeber aus mehreren eigenständigen operativen Einheiten, so wird der geschätzte Gesamtwert für alle einzelnen operativen Einheiten berücksichtigt. Wenn eine eigenständige operative Einheit selbständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist, können die Werte auf der Ebene der betreffenden Einheit geschätzt werden.

(3) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Richtlinie 2014/24/EU zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der obgenannten Richtlinie fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor.

(4) Für den geschätzten Auftragswert ist der Wert zum Zeitpunkt der Absendung des Aufrufs zum Wettbewerb maßgeblich, oder, falls ein Aufruf zum Wettbewerb nicht vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber.

(5) Bei Rahmenabkommen und Vereinbarungen und bei dynamischen Beschaffungssystemen ist der zu berücksichtigende Wert gleich dem geschätzten Höchstwert, ohne Mehrwertsteuer, aller für die gesamte Laufzeit des Rahmenabkommens, der Vereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge.

(6) Im Falle von Innovationspartnerschaften ist der zu berücksichtigende Wert gleich dem geschätzten Höchstwert, ohne Mehrwertsteuer, der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.

(7) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von öffentlichen Bauaufträgen wird außer dem Wert der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert der vom öffentlichen Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Lieferungen und Dienstleistungen berücksichtigt, sofern diese für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind.

(8) Kann ein Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung von Dienstleistungen zu Aufträgen führen, die in mehreren Losen vergeben werden, so ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose heranzuziehen. Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU bestimmten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für die Vergabe jedes einzelnen Loses.

(9) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen, die in mehreren Losen vergeben werden, so wird bei der Anwendung von Artikel 4 Buchstaben b) und c) der Richtlinie 2014/24/EU der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose berücksichtigt. Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.

(10)Abweichend von den Absätzen 8 und 9 können öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe einzelner Lose von den in der Richtlinie festgelegten Verfahren abweichen, wenn der geschätzte Wert des betreffenden Loses ohne Mehrwertsteuer bei Lieferungen oder Dienstleistungen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1.000.000 Euro liegt, sofern der kumulierte Wert der vergebenen Lose nicht 20 Prozent des Gesamtwerts sämtlicher Lose überschreiten, in welchen das Bauvorhaben, das Projekt zur Beschaffung von gleichartigen Lieferungen oder das Projekt der Dienstleistungen unterteilt ist. Bei Verfahren unter dem EU-Schwellenwert darf in Abweichung vom Verfahren, welches für den Gesamtbetrag des Vorhabens vorgesehen ist, der kumulierte Wert der vergebenen Lose nicht 30 Prozent des kumulierten Werts sämtlicher Lose überschreiten, in die das Bauvorhaben, der vorgesehene Erwerb gleichartiger Lieferungen oder die vorgesehene Erbringung von Dienstleistungen unterteilt wurden. 53)

(11) Bei öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die regelmäßig wiederkehren oder die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:

  1. entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dieser Gesamtwert ist unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Menge oder Wert während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berichtigen,
  2. oder auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate beziehungsweise während des Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(12) Bei öffentlichen Lieferaufträgen für Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf von Waren wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:

  1. bei zeitlich begrenzten öffentlichen Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des Auftrags oder, bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, auf der Basis des Gesamtwerts einschließlich des geschätzten Werts des Restbetrags,
  2. bei öffentlichen Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder bei Aufträgen, deren Laufzeit nicht bestimmt werden kann, auf der Basis des Monatswerts multipliziert mit 48.

(13) Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen wird der geschätzte Auftragswert je nach Fall wie folgt berechnet:

  1. bei Versicherungsleistungen auf der Basis der zu zahlenden Versicherungsprämie und sonstiger Entgelte,
  2. bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen auf der Basis der zu zahlenden Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie sonstiger Entgelte,
  3. bei Aufträgen über Planungsarbeiten auf der Basis der zu zahlenden Gebühren und Provisionen sowie sonstiger Entgelte.

(14) Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:

  1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten auf der Basis des Gesamtwerts für die gesamte Laufzeit des Auftrags,
  2. bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten auf der Basis des Monatswerts multipliziert mit 48.

(15) Die Berechnung des geschätzten Auftragswerts von öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt unter anderem unter Berücksichtigung:

  1. der vom öffentlichen Auftraggeber zum Zeitpunkt der Durchführung des Vergabeverfahrens tatsächlich bereitgestellten wirtschaftlichen Ressourcen,
  2. der tatsächlichen Verfügbarkeit von Seiten des öffentlichen Auftraggebers von Genehmigungen und Unterlagen, die für die Verwirklichung des Gegenstands der Auftragserteilung notwendig sind,
  3. weiterer Faktoren, die mit dem Gegenstand der Auftragserteilung in Zusammenhang stehen und für dessen Verwirklichung dienlich sind, sofern sie nicht in die Verfügbarkeit des öffentlichen Auftraggebers fallen.

(16) Bauvorhaben und Dienstleistungsaufträge dürfen nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Modalitäten der Auftragsvergabe fallen.

52)
Art. 16 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 11 Absatz 6 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15, und später so ersetzt durch Art. 5 Absatz 3 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
53)
Art. 16 Absatz 10 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 7 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.
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