(1) Für Instandhaltungs-, Ausbau- und Wiederherstellungsarbeiten an öffentlichen Bauwerken kann die erste Projektplanungsebene weggelassen werden, sofern das Ausführungsprojekt alle für die weggelassene Ebene vorgesehenen Elemente enthält. 41)
(2) Bei Arbeiten, Lieferungen und Instandhaltungsmaßnahmen an Bauwerken des Landes ersetzt die Genehmigung des Maßnahmenprogrammes die Projektgenehmigung. 42)