(1)Die öffentlichen Auftraggeber wenden das Dreijahresprogramm der Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen und das Dreijahresprogramm der öffentlichen Bauaufträge sowie die entsprechenden jährlichen Aktualisierungen in Übereinstimmung mit den Programmierungsdokumenten an. 28)
(2) Das Dreijahresprogramm der öffentlichen Bauaufträge und die entsprechenden jährlichen Aktualisierungen enthalten die Bauleistungen, einschließlich der komplexen Bauleistungen und der Vorhaben, die im Wege eines Konzessionsvertrags oder einer öffentlich-privaten Partnerschaft zu verwirklichen sind, deren geschätzter Betrag dem Schwellenwert laut Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a) entspricht oder diesen überschreitet. Bauvorhaben ab EU-Schwellenwert werden nach Genehmigung des Machbarkeitsdokuments der Projektalternativen in das Dreijahresprogramm und nach Genehmigung des Projektleitdokuments in das jährliche Verzeichnis aufgenommen. Die ordentlichen Instandhaltungsarbeiten über dem EU-Schwellenwert werden in das Dreijahresprogramm aufgenommen, auch wenn kein Machbarkeitsdokument für die Projektalternativen vorliegt. Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen, die von der Verwaltung in Eigenregie ausgeführt werden, werden nicht in die Programmierung aufgenommen. 29)
(3) Im Dreijahresprogramm der öffentlichen Bauaufträge und in den entsprechenden jährlichen Aktualisierungen sind die Arbeiten mit einem geschätzten Betrag gleich oder über der Schwelle gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a) enthalten, und es sind die im ersten Jahr in die Wege zu leitenden Arbeiten angegeben, welchen zuvor der einheitliche Projektcode laut Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Jänner 2003, Nr. 3, zugewiesen worden ist. 30)
(4) Im Dreijahresprogramm der Lieferungen und Dienstleistungen und in den entsprechenden jährlichen Aktualisierungen sind die Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen mit einem geschätzten Einheitsbetrag gleich oder über der Schwelle gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b) enthalten. 31)
(5) Die öffentlichen Verwaltungen teilen der Agentur jedes Jahr das Verzeichnis der Beschaffungen von Lieferungen und Dienstleistungen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 1 gemäß den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten mit.
(6) Im Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen oder falls außergewöhnliche oder unvorhersehbare Erfordernisse oder Naturkatastrophen eintreten sowie im Falle von Änderungen infolge neuer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen können die Angaben des Jahresprogrammes im Laufe des Bezugsjahres geändert werden.
(7) Das Dreijahresprogramm der Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen und das Dreijahresprogramm der öffentlichen Bauaufträge sowie die entsprechenden jährlichen Aktualisierungen werden auf der Plattform „Informationssystem öffentliche Verträge“ veröffentlicht, welche gleichzeitig als Schnittstelle zu den digitalen Beschaffungsplattformen und zu den nationalen Datenbanken fungiert. 32) 33)
(8) Die Landesregierung legt die Inhalte der Vorlagen für die Dreijahresprogramme der öffentlichen Bauaufträge und für die Dreijahresprogramme der Lieferungen und Dienstleistungen sowie die entsprechenden Veröffentlichungsmodalitäten fest. 34)
(9) Der öffentliche Personennahverkehr wird grundsätzlich von der Autonomen Provinz Bozen gewährleistet, auch durch eine öffentliche Führung mittels In-House-Gesellschaft oder Sonderbetrieb, nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Mobilität und unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Bis zur Ermittlung der Gesellschaft oder des Sonderbetriebes gewährleistet das Land mit eigenen Maßnahmen die Fortsetzung des Dienstes. Die mittels Ausschreibung zu erfolgenden Beauftragungen für kleinere und ergänzende Linien im Rahmen der integrierten Mobilität sowie die Maßnahmen zur Unterstützung der kleinen und mittleren Unternehmen des lokalen Transports bleiben davon unberührt. 35)