(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Definitionen:
(2) Die Aufteilung in quantitative und qualitative Lose wird gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 2014/14/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Februar 2014 von öffentlichen Körperschaften bei allen Aufträgen, mit Anwendung der Verfahren zur Erleichterung des Zugangs von kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen, vorgenommen. 4)