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1. Die diesem Landesregierungsbeschluss beigelegten Richtlinien für die Beitragsgewährung im Bereich der Landschaftspflege samt Anlage sind genehmigt.
2. Die derzeit geltenden und mit Beschluss der Landesregierung vom 27. Dezember 2012, Nr. 1963 genehmigten und mit Beschluss der Landesregierung vom 15. April 2014, Nr. 432 teilweise ausgesetzten Richtlinien werden durch die mit diesem Landesregierungsbeschluss genehmigten Richtlinien ersetzt. Die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses eingereichten Beitragsgesuche werden noch nach den Richtlinien gemäß Beschluss der Landesregierung vom 27. Dezember 2012, Nr. 1963 abgeschlossen.
3. Die mit diesem Beschluss genehmigten Richtlinien werden im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol veröffentlicht und treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
4. Die mit diesem Beschluss genehmigten Richtlinien werden auf die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses vorgelegten Beitragsgesuche angewandt.