1. Der Beitrag wird für die Erreichung der institutionellen Ziele laut Artikel 1 gewährt, insbesondere um Folgendes zu finanzieren:
a) die allgemeine Tätigkeit zur Betreuung und Unterstützung der Gemeinden,
b) die Tätigkeit im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung der Gemeindebediensteten und des dem Stadt- bzw. Gemeindepolizeidienst zugeteilten Personals,
c) die Tätigkeit im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung der Gemeindesekretäre mit Ausnahme der vom Land finanzierten Tätigkeiten gemäß Artikel 69/bis des Dekretes des Präsidenten der Region vom 1. Februar 2005, Nr. 2/L, in geltender Fassung, Einheitstext der Regionalgesetze über die Ordnung des Personals der Gemeinden der Autonomen Region Trentino-Südtirol.