(1) Im Artikel 40 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „des Sonderbetriebs“ durch die Wörter „der Agentur“ und die Wörter „vom Verwaltungsrat zugeteilt“ durch die Wörter „vom Direktor der Agentur zugeteilt“ ersetzt. Die Wörter „, gegebenenfalls in Abweichung von den Bestimmungen des Landesgesetzes über das Rechnungswesen“ werden gestrichen.
(2) Im Artikel 40 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, werden die Wörter „im Sinne von Artikel 22“ durch die Wörter „im Sinne dieses Gesetzes“ ersetzt.