(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können Beiträge gewährt werden, wenn sie an mindestens 120 Arbeitstagen im Jahr aus Arbeitsgründen:
(2) Der Beitrag wird all jenen gewährt, die nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen können, um vom üblichen Aufenthaltsort zum Arbeitsplatz zu gelangen.
(3) Der Beitrag wird ausschließlich für die Strecke im Landesgebiet berechnet.