(1) Die Autonome Provinz Bozen sorgt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die fristgerechte Umsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union sowie für die Anpassung der Rechtsordnung des Landes an jene der Europäischen Union und gewährleistet auf diese Weise, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit, der Effizienz, der Transparenz und der demokratischen Beteiligung, die Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union ergeben.
(2) Dieses Gesetz legt die Verfahren zur fristgerechten Umsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich der Gesetzgebungsbefugnisse des Landes und zur Anpassung der Rechtsordnung des Landes an jene der Europäischen Union fest.