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f) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. September 2015, Nr. 231)
Regelung der Schutzzonen für die Bienenreinzucht

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 6. Oktober 2015, Nr. 40.

Art. 1 (Definition)

(1) Schutzzonen sind gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 29. Juni 1989, Nr. 1, in geltender Fassung, von der Landesregierung festgelegte Gebiete, in denen aufgrund ihrer Lage und ihrer besonderen orografischen Beschaffenheit die Reinzucht von Bienen gewährleistet werden kann. Die Begrenzung der Schutzzonen ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass sie mit leicht erkennbaren Geländemerkmalen zusammenfällt.

Art. 2 (Errichtung und Anerkennung von Belegstellen)

(1) In den Schutzzonen werden nach vorheriger Ermächtigung durch das Landesamt für Viehzucht eine oder mehrere Belegstellen errichtet und anerkannt, um die Begattung reinrassiger Bienenköniginnen sicherzustellen. Dazu muss der repräsentativste Imkerbund Südtirols beim Landesamt für Viehzucht einen entsprechenden Antrag stellen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. eine topografische oder digitale Karte im Maßstab 1:25.000, auf der die genaue Lage der Belegstelle und aller Heimbienenstände und Wanderbienenstände innerhalb der betreffenden Schutzzone eingezeichnet ist,
  2. eine Liste der eingezeichneten Bienenstände mit den Namen der Imker/Imkerinnen und der jeweiligen Völkerzahl,
  3. eine schriftliche Erklärung des/der Verantwortlichen der Belegstelle, dass die Königinnen, die nicht der gewählten Zuchtrichtung der Bienenbelegstelle entsprechen, im Einzugsbereich der genehmigten Schutzzone in angemessener Frist umgeweiselt oder entfernt werden,
  4. eine Belegstellenordnung, die einen reibungslosen Belegstellenbetrieb gewährleistet.

Art. 3 (Regelung der Schutzzonen und der Belegstellen)

(1) Belegstellen dürfen nur in abgelegenen, möglichst bienenfreien Gebieten errichtet werden.

(2) In den Schutzzonen dürfen sich nur Bienenvölker (Drohnenvölker) befinden, deren Königinnen von einer reinrassigen Bienenkönigin abstammen.

(3) Zur Belegstelle sind nur Begattungskästchen ohne Drohnen zugelassen; Züchter/Züchterinnen, die mit Begattungskästchen mit Bienen von außerhalb der Provinz kommen, müssen ein Gesundheitszeugnis vorlegen, das bestätigt, dass die Bienen frei von Brut- und Bienenkrankheiten sind.

(4) Bienenvölker mit Königinnen, die nicht der gewählten Zuchtrichtung der Belegstelle entsprechen, sind umgehend mit Reinzuchtköniginnen des Bienenstammes der Belegstelle umzuweiseln oder aus der Schutzzone zu entfernen. Die Umweislung muss von dem/der Verantwortlichen der Belegstelle durchgeführt werden.

(5) Der/Die Verantwortliche der Belegstelle muss ein Verzeichnis führen, in dem die Namen und die Herkunft der Züchter/Züchterinnen, das Datum, an dem die Begattungskästchen gebracht wurden und die Anzahl der Begattungskästchen der einzelnen Züchter/Züchterinnen eingetragen sind.

(6) Der/Die Verantwortliche der Belegstelle muss jedes Jahr bis 31. Dezember dem Landesamt für Viehzucht einen Bericht über die Tätigkeit der Belegstelle übermitteln.

Art. 4 (Abgrenzung der Schutzzonen)

(1) Die Schutzzone muss in Anbetracht der orografischen Gegebenheiten einen Radius von mindestens fünf Kilometern um die Belegstelle aufweisen. Soll der Radius auf über fünf Kilometer erweitert werden, muss der Imkerbund einen entsprechenden Antrag stellen.

Art. 5 (Aufsicht)

(1) Das Landesamt für Viehzucht überwacht die Einhaltung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen.

Art. 6 (Widerruf der Anerkennung)

(1) Bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen kann die Anerkennung einer Belegstelle jederzeit widerrufen werden.

Art. 7 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1995, Nr. 29, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(2) Artikel 26 Absatz 4 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 8. Juli 2013, Nr.19, ist aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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