(1) Schutzzonen sind gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 29. Juni 1989, Nr. 1, in geltender Fassung, von der Landesregierung festgelegte Gebiete, in denen aufgrund ihrer Lage und ihrer besonderen orografischen Beschaffenheit die Reinzucht von Bienen gewährleistet werden kann. Die Begrenzung der Schutzzonen ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass sie mit leicht erkennbaren Geländemerkmalen zusammenfällt.