(1) Nach Artikel 12 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, werden folgende Absätze 6/bis und 6/ter eingefügt:
„6/bis. Die von diesem Gesetz geregelten Schulen übernehmen ab 1. Jänner 2017 die zivilrechtliche Buchhaltung und wenden die entsprechenden Bestimmungen an, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind.
6/ter. Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen zur Finanzgebarung und zur Buchhaltung der Schulen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 6/bis, sowie die Übergangsbestimmungen zur Übernahme des entsprechenden Buchhaltungssystems festgelegt.“
(2) In Artikel 12 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, werden die Wörter „Absatz 8“ mit den Wörtern „Absatz 6/ter“ ersetzt.