(1) Die Deckung der Mehrausgaben von insgesamt 109.105.849,18 Euro zu Lasten des Haushaltsjahres 2015, die von Artikel 3 Absatz 1 (Tabelle A) herrühren und nicht durch Minderausgaben kompensiert werden, erfolgt durch Verwendung eines entsprechenden Anteils der Mehreinnahmen, die mit dem verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt eingeschrieben sind.
(2) Die Deckung der Mehrausgaben von insgesamt 3.202.500,00 Euro zu Lasten des Zweijahreszeitraumes 2016-2017, die von Artikel 3 Absatz 1 (Tabelle A) herrühren, erfolgt, in Bezug auf die zweite und dritte Jahresrate der genehmigten Ausgabenhöchstbeträge, mit den Mehreinnahmen, die im mehrjährigen Haushalt 2015-2017 mit dem verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt eingeschrieben sind.