(1) Nach Artikel 19 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. In Abweichung von der im Absatz 4 vorgesehenen Bestimmung übt der im Jahre 2012 im Sanitätsbetrieb eingesetzte Sanitätsrat weiterhin seine Funktionen bis zum Abschluss der Gesundheitsreform aus, welcher innerhalb 31. Dezember 2016 vorgesehen ist.“