(1) Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Gemäß Artikel 15 des Gesetzes vom 11. August 1991, Nr. 266, wird der Sonderfonds für die ehrenamtliche Tätigkeit eingerichtet, in den die Beträge fließen, welche von den Körperschaften laut Artikel 3 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 17. Mai 1999, Nr. 153, in geltender Fassung, und den in Südtirol tätigen Sparkassen entrichtet werden müssen.“