(1) Nach Artikel 4 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 1, wird folgender Artikel eingefügt:
“4/bis. (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, “Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen)
1. Nach Artikel 2/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 4/bis eingefügt:
4/bis. Im Bereich der Bildungsförderung finden die Bestimmungen laut Absatz 4, soweit günstiger, auch auf Handlungen oder Unterlassungen, welche vor Inkrafttreten dieses Artikels begangen wurden, Anwendung, sofern die Maßnahme zur Verhängung der Verwaltungsstrafe nicht endgültig ist.’“
(2) Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 1, erhält folgende Fassung:
„1. Die Deckung der Ausgaben in Höhe von geschätzten 577.843,03 Euro, die sich aus diesem Gesetz ergibt, erfolgt durch entsprechende Kürzung der im Sammelfonds eingeschriebenen Bereitstellung betreffend neue Gesetzgebungsmaßnahmen für laufende Ausgaben (HGE 27115) des Voranschlages für das Finanzjahr 2015.“