(1) Artikel 8/bis Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Kraftfahrzeuge und die Krafträder, ausgenommen jene zur gewerblichen Nutzung, sind ab dem Jahr, in welchem 20 Jahre seit ihrer Herstellung vergangen sind, der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes laut Artikel 8 im verringerten Ausmaß von 50 Prozent unterworfen.
2. Die Kraftfahrzeuge und die Krafträder, ausgenommen jene zur gewerblichen Nutzung, sind ab dem Jahr, in welchem 30 Jahre seit ihrer Herstellung vergangen sind, von der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes befreit. Werden sie auf öffentlichen Straßen verwendet, sind sie der Zahlung einer jährlichen pauschalen Verkehrssteuer im Ausmaß, welches vom Artikel 63 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. November 2000, Nr. 342, in geltender Fassung festgelegt ist, unterworfen.
3. Vorbehaltlich eines Gegenbeweises wird als Herstellungsjahr der Fahrzeuge laut Absatz 1 und 2 das Jahr der erstmaligen Zulassung in Italien oder in einem anderen Staat angesehen.“
(2) Die Bestimmungen laut Absatz 1 finden ab 1. Jänner 2016 Anwendung.
(3) Ab 1. Jänner 2016 werden die Kraftfahrzeugsteuern bezüglich der Kraftfahrzeuge und der Krafträder, ausgenommen jene zur gewerblichen Nutzung, die an diesem Datum bereits über 20 Jahre alt sind, mit den Modalitäten und innerhalb der Fälligkeitsfristen gemäß Dekret des Finanzministeriums vom 18. November 1998, Nr. 462, entrichtet.