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k) Landesgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 91)
Landeskulturgesetz

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt vom 4. August 2015, Nr. 31.

Art. 1 (Ziele)                delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol bekennt sich zum Recht auf kulturelle Betätigung und Teilhabe als Ausdruck individueller und gesellschaftlicher Bedürfnisse, Lebenslagen und Möglichkeiten. Die Förderung der kulturellen Teilhabe aller im Land lebenden Personen, die Bewahrung und Erschließung des kulturellen Erbes, die Unterstützung von Kultur und von Kunst in Freiheit und Vielfalt, der zeitgenössischen Kultur- und Kreativwirtschaft sowie der Innovation sind als öffentliche Investition für die gesellschaftliche, soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschaft zu betrachten.

(2) Das Land Südtirol fördert die kulturelle Entwicklung der deutschen, italienischen und ladinischen Sprachgruppe, unter Berücksichtigung der Verpflichtungen zum Schutz der sprachlichen und kulturellen Minderheiten, auch durch die Vernetzung und den Austausch mit den betreffenden Kulturräumen sowie mit anderen europäischen Regionen im Sinne des Pariser Abkommens vom 5. September 1946 zwischen Italien und Österreich, gemäß den Artikeln 2 und 8 Absatz 1 Ziffern 3 und 4 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol, in Bezug auf die Artikel 6, 9 und 33 der Verfassung und der in diesem Bereich ratifizierten Konventionen der UNESCO, unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der UNO und der geltenden Bestimmungen gegen Diskriminierung.

(3) Mit diesem Ziel:

  1. fördert das Land unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips kulturelle Tätigkeiten und Veranstaltungen von Landesinteresse samt den dazugehörigen Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen,  sowie Verbände, Vereinigungen und Interessensvertretungen im kulturellen Bereich, 2)
  2. fördert das Land künstlerische Aufführungen im Hinblick auf die Produktion, die Verbreitung und Ausbildung und die möglichst breite Teilhabe der Öffentlichkeit an den Veranstaltungen sowie die Arbeit der diesbezüglichen lokalen Beobachtungsstellen,
  3. fördert das Land oder übernimmt selbst den Ankauf, den Bau, die Führung, die Renovierung, die Erweiterung, die Ausstattung, die Einrichtung von Ausstellungsräumen, Theatersälen, Mehrzweckgebäuden und anderen Räumen, die für kulturelle oder künstlerische Vorhaben bestimmt sind, sowie den Ankauf und die Restaurierung von Kunstwerken, Musikinstrumenten und Trachten,
  4. kann sich das Land an kulturellen Körperschaften beteiligen,
  5. fördert das Land Publikationen, verlegerische Tätigkeiten und damit zusammenhängende Initiativen, die im Hinblick auf die Geschichte, die Kultur und Persönlichkeiten des Landes von besonderem Interesse sind,
  6. fördert das Land die Film- und Medienkultur, die Film- und Medienproduktion sowie die Verbreitung der Film- und Medienkompetenz, auch in Bezug auf die neuen Medien,
  7. fördert das Land Tätigkeiten, Vorhaben und Veranstaltungen mit Bildungscharakter,
  8. schließt das Land Sponsoringverträge für Bildungs- und Kulturinitiativen ab,
  9. legt das Land besonderes Augenmerk auf die Zugänglichkeit von Kultur, auch für kulturferne Schichten und Milieus;
  10. fördert das Land Kinder- und Jugendkultur sowie die aktive Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am Kulturgeschehen in den verschiedenen Bereichen;
  11. errichtet das Land ein Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler. 3)

(4) Um bei Bedarf kulturelles Angebot zu stützen, Vorhaben mit überregionalem Charakter anzustoßen, Lücken zu schließen oder besondere Impulse zu setzen, kann das Land selbst Projekte in den von Absatz 3 genannten Punkten ergreifen.

massimeBeschluss vom 7. November 2023, Nr. 963 - Änderung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1127/2016: Genehmigung der Richtlinien zur Förderung von Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich durch die Landesabteilung Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung
massimeBeschluss vom 5. Juli 2022, Nr. 476 - Anwendungsrichtlinien für Förderungen von mindestens einjährigen strukturierten Ausbildungsmaßnahmen im Filmbereich
massimeBeschluss vom 10. August 2021, Nr. 682 - Landesgesetz Nr. 9/2015: Abänderung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen für Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich für die italienische Sprachgruppe
massimeBeschluss vom 15. Juni 2021, Nr. 519 - COVID-19 – Außerordentliche Maßnahme zur Unterstützung von ehrenamtlichen kulturellen Ortsvereinen
massimeBeschluss vom 2. Februar 2021, Nr. 73 - Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen für die Förderung von Sprachkenntnissen und Änderung der Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen in den Bereichen Kultur, Jugend und Weiterbildung
massimeBeschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1415 - Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und der Bibliotheken der italienischen Sprachgruppe (abgeändert mit Beschluss Nr. 1261 vom 04.12.2018, Beschluss Nr. 95 vom 11.02.2020 und Beschluss Nr. 73 vom 02.02.2021)
massimeBeschluss vom 28. November 2017, Nr. 1315 - Richtlinien für den Erwerb von Kunstwerken durch die Landesabteilung Deutsche Kultur und Widerruf des Beschlusses Nr. 1429/2012
massimeBeschluss vom 31. Januar 2017, Nr. 111 - Landesgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 9: Richtlinien zur Förderung von Tätigkeiten mit Bildungscharakter durch die Landesabteilungen Deutsche Kultur, Ladinische Kultur und ladinisches Schulamt und Bildungsförderung (abgeändert mit Beschluss Nr. 32 vom 02.02.2024)
massimeBeschluss vom 17. Januar 2017, Nr. 32 - Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen zur Förderung der Jugendarbeit für die italienische Sprachgruppe (abgeändert mit Beschluss Nr. 73 vom 02.02.2021)
massimeBeschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1477 - Richtlinien und Modalitäten für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen zur Förderung von Film und Medien für die italienische Sprachgruppe
massimeBeschluss vom 9. August 2016, Nr. 886 - Landesgesetz Nr. 9/2015: Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen für Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich für die deutsche Sprachgruppe sowie die Publikationen und verlegerische Tätigkeit für die deutsche und für die ladinische Sprachgruppe (abgeändert mit Beschluss Nr. 153 vom 08.03.2022 , Beschluss Nr. 819 vom 26.09.2023 und Beschluss Nr. 935 vom 24.10.2023)
2)
Der Buchstabe a) des Art. 1 Absatz 3 wurde so ergänzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
3)
Der Buchstabe k) des Art. 1 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2021, Nr. 9.

Art. 2 (Wirtschaftliche Vergünstigungen für kulturelle  und künstlerische Tätigkeiten)                       delibera sentenza

(1) Für die Tätigkeiten, Initiativen und Veranstaltungen laut Artikel 1 Absatz 3 kann das Land im Landesgebiet tätigen Körperschaften, Stiftungen, Genossenschaften, Vereinigungen und Komitees, auch von begrenzter Dauer, sowie Einzelpersonen, wirtschaftliche Vergünstigungen gewähren. Die Empfänger und Empfängerinnen der wirtschaftlichen Vergünstigungen müssen in Südtirol tätig sein, nach ihrer Satzung kulturelle Tätigkeiten ausüben und dürfen in der Regel keine Gewinnabsicht haben. 4)

(2) Wirtschaftliche Vergünstigungen können in folgenden Formen gewährt werden:

  1. Beiträge sind finanzielle Vergünstigungen, die gegen Vorlage der entsprechenden Ausgabendokumente und der diesbezüglichen Zahlungsnachweise ausbezahlt werden,
  2. Beihilfen sind finanzielle Vergünstigungen, die gegen Vorlage eines Berichts über deren Verwendung ausbezahlt werden. Die Höhe der Beihilfen ist begrenzt. Das mögliche Höchstausmaß einer Beihilfe wird mit Beschluss der Landesregierung festgelegt,
  3. Zuweisungen sind finanzielle Vergünstigungen, welche nach Vorlage einer genehmigten Jahresabschlussrechnung samt Tätigkeitsbericht ausbezahlt werden. In den Genuss von jährlichen Zuweisungen kommen jene Organisationen, die über ein Rechnungsprüferkollegium mit mindestens einem im Berufsverzeichnis eingetragenen Mitglied verfügen.

(3) Wirtschaftliche Vergünstigungen können auch darin bestehen, dass kostenlose oder ermäßigte Dienste, öffentliche Räumlichkeiten oder Ausstattungsgegenstände zur Verfügung gestellt werden. Die wirtschaftlichen Vergünstigungen können auch über Wettbewerbe vergeben werden. Die zuständigen Landesämter unterstützen die Förderempfänger und die Förderempfängerinnen auch durch Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung.

(4) Um die Planungssicherheit für wichtige kulturelle Tätigkeiten und Veranstaltungen zu gewährleisten, können mit begründeter Maßnahme Ausgaben zu Lasten von maximal drei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren verfügt werden.

(5) Das Land kann zur Bildung von Risikofonds im Rahmen von Garantiegenossenschaften im kulturellen Bereich und anderen wirtschaftlichen Bereichen beitragen, damit die Kulturträger leichteren Zugang zu Darlehen haben, wobei insbesondere die Tätigkeit junger Kulturschaffender, neu einsteigender Kulturunternehmer und -unternehmerinnen gefördert werden sollen.

(6) In der Auszahlung der wirtschaftlichen Vergünstigungen seitens der zuständigen Landesämter werden Fristen und Termine möglichst so gesetzt, dass sie die Programmgestaltung der ansuchenden Organisationen berücksichtigen, mit dem Ziel, das Aufnehmen von Krediten in der Erwartung der Auszahlung zu minimieren.

(7) Es können Beiträge und Beihilfen an Kunstschaffende vergeben werden, die aus Südtirol stammen oder ihre Tätigkeit in Südtirol ausüben, auch auf der Grundlage von Wettbewerben, sowie Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender.

(8) Weiters können für Forschungsarbeiten, Studien und für besondere Leistungen in den Bereichen Kultur, Erziehung und Wissenschaft einzelnen Personen oder Organisationen Preise verliehen werden. Die Landesregierung beschließt die Höhe und die Bezeichnung der Preise und setzt die Kommissionen und Jurys dafür ein. 5)

(9) Für die Belange laut diesem Artikel können Gutachten verwaltungsexterner Organisationen oder Fachleute eingeholt werden.

(10) Die Vergütungen an Kunst- und Kulturschaffende von besonderem Ruf können mit begründeter Maßnahme die für Referententätigkeit festgelegten Honorargrenzen überschreiten.

massimeBeschluss vom 7. November 2023, Nr. 963 - Änderung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1127/2016: Genehmigung der Richtlinien zur Förderung von Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich durch die Landesabteilung Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung
massimeBeschluss vom 24. Januar 2023, Nr. 59 - Änderung der Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und zur Sprachenförderung für die italienische Sprachgruppe
massimeBeschluss vom 7. Dezember 2021, Nr. 1049 - Richtlinien für die Gewährung v. wirtschaftlichen Vergünstigungen zur Förderung der Jugendarbeit, der Weiterbildung, der Kenntnisse von Deutsch als Zweitsprache und v. Fremdspr., Förderung des öffentl. Bibliothekssystems für die ital. Sprachgruppe (siehe auch Beschluss Nr. 59 vom 24.01.2023) (abgeändert mit Beschluss Nr. 721 vom 29.08.2023)
massimeBeschluss vom 10. August 2021, Nr. 682 - Landesgesetz Nr. 9/2015: Abänderung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen für Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich für die italienische Sprachgruppe
massimeBeschluss vom 15. Juni 2021, Nr. 519 - COVID-19 – Außerordentliche Maßnahme zur Unterstützung von ehrenamtlichen kulturellen Ortsvereinen
massimeBeschluss vom 1. Juni 2021, Nr. 472 - Covid-19 – Außerordentliche Maßnahme zur Unterstützung von Kunstschaffenden
massimeBeschluss vom 2. Februar 2021, Nr. 73 - Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen für die Förderung von Sprachkenntnissen und Änderung der Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen in den Bereichen Kultur, Jugend und Weiterbildung
massimeBeschluss vom 1. Dezember 2020, Nr. 980 - Notstand COVID-19: Erhöhung des Betrags der außerordentlichen Beihilfe für Künstlerinnen und Künstler gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 559 vom 28. Juli 2020
massimeBeschluss vom 28. Juli 2020, Nr. 559 - Notstand COVID-19: Außerordentliche Unterstützungsmaßnahme für freischaffende Künstlerinnen und Künstler
massimeBeschluss vom 19. Mai 2020, Nr. 348 - Covid-19 - Italienische Kultur - Vorwegnehmung der Fristen für die Einreichung der Beitragsansuchen bis zum 31. Juli 2020
massimeBeschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1109 - Aktualisierung des Stundensatzes für die erbrachten freiwilligen Leistungen
massimeBeschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1415 - Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und der Bibliotheken der italienischen Sprachgruppe (abgeändert mit Beschluss Nr. 1261 vom 04.12.2018, Beschluss Nr. 95 vom 11.02.2020 und Beschluss Nr. 73 vom 02.02.2021)
massimeBeschluss vom 15. November 2016, Nr. 1236 - Landesgesetz Nr. 9/2015: Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen für Kunstschaffende durch die Abteilung Italienische Kultur
massimeBeschluss vom 9. August 2016, Nr. 886 - Landesgesetz Nr. 9/2015: Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen für Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich für die deutsche Sprachgruppe sowie die Publikationen und verlegerische Tätigkeit für die deutsche und für die ladinische Sprachgruppe (abgeändert mit Beschluss Nr. 153 vom 08.03.2022 , Beschluss Nr. 819 vom 26.09.2023 und Beschluss Nr. 935 vom 24.10.2023)
massimeBeschluss Nr. 2912 vom 10.08.2005 - Genehmigung der Kriterien zur Förderung von kulturellen Tätigkeiten und Investitionen für die ladinische Sprachgruppe
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 580 vom 31.12.2004 - Ablehnung von Kulturbeiträgen - Begründung - Nichtberücksichtung der Beitragskriterien - Vorzug bestimmter Projekte ist rechtswidrig - nachgeschobene Begründung nicht statthaft
4)
Art. 2 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
5)
Art. 2 Absatz 8 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 2/bis (Landesverzeichnis der Künstler und Künstlerinnen)   delibera sentenza

(1) Das Land errichtet ein Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler, das von den im Bereich Kultur zuständigen Landesabteilungen geführt wird.

(2) Die Eintragung ins Verzeichnis laut Absatz 1 ist Voraussetzung für den Zugang zu den Unterstützungsmaßnahmen, die das Land gemäß Regionalgesetz vom 20. November 2020, Nr. 4, leistet.

(3)  Die Landesregierung regelt die Führung und die Funktionsweise des Verzeichnisses. 6) 7)

massimeBeschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 464 - Genehmigung der neuen Richtlinien für die Führung und Funktionsweise des Landesverzeichnisses für Künstlerinnen und Künstler und Widerruf des Beschlusses Nr. 614 vom 30. August 2022
6)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 19. August 2021, Nr. 9.
7)
Art. 2/bis Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.

Art. 3 (Kulturbeiräte) 

(1) Die Landesregierung ernennt für die Dauer der Legislaturperiode auf Vorschlag des zuständigen Mitglieds der Landesregierung Kulturbeiräte als beratende Organe für die kulturpolitische Ausrichtung jeder Sprachgruppe und legt dabei die Zahl von deren Mitgliedern fest. Das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung ist selbst Teil davon und führt den Vorsitz.  8)

(2) Die Kulturbeiräte treten in gemeinsamer Sitzung als Landeskulturbeirat zusammen, welcher die Landesregierung bei der gemeinsamen kulturpolitischen Ausrichtung berät. Jedes der drei für Kultur zuständigen Mitglieder der Landesregierung übernimmt abwechselnd für jeweils ein Drittel der Amtszeit den Vorsitz. Die Sitzungen des Landeskulturbeirates finden mindestens einmal jährlich statt und sind öffentlich.

(3) Zwecks Überprüfung von neuen kulturellen Projekten und mehrjährigen Planungen können sich die Kulturbeiräte auch in Kommissionen oder Jurys gliedern und bei Bedarf externe Organisationen oder Fachleute beiziehen, die die Landesregierung ernennt. 9)

(4) 10)

(5) Den Mitgliedern und Schriftführenden der Kulturbeiräte, Unterkommissionen und Jurys werden, falls zustehend, die Sitzungsgelder und Außendienstvergütungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes gewährt. 11)

8)
Art. 3 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 3. Jänner 2020, Nr. 1.
9)
Art. 3 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
10)
Art. 3 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 3. Jänner 2020, Nr. 1.
11)
Art. 3 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 4 (Beteiligung an kulturellen Körperschaften)          delibera sentenza

(1) Zur Förderung des Theaters, der Musik und der Kunst kann sich das Land an kulturellen Körperschaften von Landesinteresse sowie an ladinischen Körperschaften und Körperschaften in den verschiedenen Talschaften im kulturellen Bereich beteiligen.

(2) Unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 3 bleibt die Beteiligung des Landes an folgenden kulturellen Körperschaften aufrecht:

  1. Stiftung Stadttheater und Konzerthaus Bozen,
  2. Stiftung Symphonieorchester Haydn von Bozen und Trient,
  3. Stiftung Museion,
  4. Teatro Stabile di Bolzano,
  5. Vereinigte Bühnen Bozen,
  6. Stadttheater und Kurhaus Meran.

(3) Die Satzungen der Körperschaften laut den Absätzen 1 und 2, die eine angemessene Vertretung des Landes in ihren Verwaltungs- und Kontrollorganen vorsehen müssen, werden von der Landesregierung genehmigt. Die Vertreterinnen und Vertreter des Landes werden von der Landesregierung auf Vorschlag der für Kultur zuständigen Mitglieder der Landesregierung ernannt. Auch Änderungen der Rechtsform oder der Beteiligungsstruktur müssen von der Landesregierung genehmigt werden.

(4) Zusätzlich zum statutarisch vorgesehenen Mitgliedsbeitrag kann das Land die Tätigkeit der Körperschaften auf der Grundlage ihrer Jahresplanung finanziell unterstützen. Voraussetzung dafür ist, dass das vorgelegte Tätigkeitsprogramm den statutarischen Zielen der Körperschaft entspricht.

(5) Das Land kann weiters unentgeltlich Dienstleistungen, Räumlichkeiten, Ausstattungen und Einrichtungen zur Verfügung stellen oder eigene Finanzierungen dafür gewähren.

(6) Einmal im Jahr berichten die zuständigen Landesräte/Landesrätinnen dem Südtiroler Landtag über die Beteiligung des Landes an kulturellen Körperschaften.

massimeBeschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1429 - Stiftung Museion. Museum für moderne und zeitgenössische Kunst: Genehmigung der Satzung und Widerruf der Beschlüsse Nr. 2441 vom 03.07.2006, Nr. 5013 vom 29.12.2006 und Nr. 1145 v. 27.04.2009
massimeBeschluss vom 20. Juni 2017, Nr. 684 - Stiftung "Euregio-Kulturzentrum Gustav Mahler Toblach-Dolomiten" - Genehmigung des Statuts
massimeBeschluss vom 14. März 2017, Nr. 280 - Stiftung Haydnorchester von Bozen und Trient: Neue Satzung
massimeBeschluss vom 26. April 2016, Nr. 442 - Stiftung Stadttheater und Konzerthaus Bozen: Genehmigung der neuen Satzung und Widerruf der Beschlüsse Nr. 1777 vom 26. Mai 2003 und Nr. 2613 vom 21. Juli 2008 (abgeändert mit Beschluss Nr. 376 vom 09.05.2023)
massimeBeschluss vom 27. Dezember 2012, Nr. 1983 - Vereinigte Bühnen Bozen: Genehmigung des neuen Statuts
massimeBeschluss Nr. 1872 vom 03.06.2008 - Meraner Stadttheater- und Kurhausverein: Genehmigung des neuen Statuts

Art. 5 (Publikationen und verlegerische Tätigkeiten)   delibera sentenza

(1) Zur Unterstützung der Initiativen laut Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e) gewährt das Land wirtschaftliche Vergünstigungen. Gefördert werden:

  1. Körperschaften, Stiftungen, Vereinigungen, Genossenschaften und Komitees ohne Gewinnabsicht, die in Südtirol tätig sind,
  2. Verlage für kulturelle Programme und Projekte sowie Übersetzungen mit besonderem Südtirolbezug,
  3. Privatpersonen, die aus Südtirol stammen oder in Südtirol leben.

(2) Das Land verwirklicht und fördert darüber hinaus Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Publikationen von Landesinteresse stehen:

  1. Veranstaltungen, Initiativen und Recherchen,
  2. Erwerb von Publikationen, Nachlässen und Vorlässen,
  3. Wettbewerbe und Preise.
massimeBeschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1350 - Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen zur Förderung der Publikationen und der verlegerischen Tätigkeit durch die Abteilung Italienische Kultur

Art. 6 (Film und Medien)      delibera sentenza

(1) Im Rahmen der Förderung laut Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f) trägt das Land direkt die Kosten für den Betrieb seiner Mediatheken und Archive und fördert oder führt selbst durch:

  1. Vorhaben und Veranstaltungen in den Bereichen Film und Medien,
  2. Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der Kreativwirtschaft im Filmbereich oder zur Zusammenarbeit mit Akteuren und Akteurinnen des Film- und Medienbereichs,
  3. den Ankauf oder die Aufbewahrung von Film- und Medienmaterial zum Aufbau eigener Mediatheken und Archive,
  4. die Produktion oder Koproduktion von Dokumentar- und Kurzfilmen und den Vorabkauf oder Ankauf von Nutzungsrechten von bereits realisierten oder noch zu realisierenden Werken von Landesinteresse,
  5. den Ankauf der technischen Ausrüstung für den Betrieb eigener spezifischer Medienarbeitsplätze,
  6. Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Sensibilisierung im Hinblick auf die Nutzung der Medien,
  7. Beratung für die Nutzung von Medien zu Bildungs- und Kulturzwecken und Verleih solcher Medien,
  8. Beihilfen für die Vorführung qualitativ wertvoller Filme.

(2) Förderempfänger sind:

  1. Körperschaften, Stiftungen, Vereinigungen, Genossenschaften und Komitees ohne Gewinnabsicht sowie Einzelpersonen, die in Südtirol tätig sind,
  2. in Südtirol tätige Produktionsgesellschaften im Film- und Medienbereich für Projekte von besonderer Bedeutung für die Lokalgeschichte und -kultur,
  3. Filmschaffende für Erstwerke;
  4. Kinos.
massimeBeschluss vom 5. Juli 2022, Nr. 476 - Anwendungsrichtlinien für Förderungen von mindestens einjährigen strukturierten Ausbildungsmaßnahmen im Filmbereich
massimeBeschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1477 - Richtlinien und Modalitäten für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen zur Förderung von Film und Medien für die italienische Sprachgruppe
massimeBeschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1362 - Landeskulturgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 9: Richtlinien zur Förderung von Film und Medien für die deutsche und ladinische Sprachgruppe
massimeBeschluss vom 3. Oktober 2005, Nr. 3652 - Genehmigung der näheren Vorschriften über die Vorlage der Ansuchen um Gewährung der Zuschüsse und über deren Auszahlung gemäß Landesgesetz vom 17. August 1987, Nr. 25 "Förderung der Vorführung wertvoller Filme" (geändert mit Beschluss Nr. 269 vom 30.1.2006 und Beschluss Nr. 1896 vom 17.12.2012)

Art. 7 (Tätigkeiten mit Bildungscharakter)           delibera sentenza

(1) Die Tätigkeiten, Vorhaben und Veranstaltungen mit Bildungscharakter laut Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe g) kann das Land selbst durchführen oder dafür wirtschaftliche Vergünstigungen an in Südtirol tätige Körperschaften und Stiftungen, an denen es sich auch beteiligen kann, sofern sie von Landesinteresse sind, sowie an in Südtirol tätige Vereinigungen, Genossenschaften, Komitees ohne Gewinnabsichten oder Einzelpersonen vergeben. Im Falle einer Beteiligung gelten die Bestimmungen laut Artikel 4. 12)

(2) Zu den Tätigkeiten gemäß Absatz 1 gehören auch Lehrgänge, didaktische und schulische Tätigkeiten, einschließlich der Finanzierung von Privatschulen, die gesetzlich anerkannte Studientitel verleihen, private Hochschulen, Tagungen und Lehrfahrten für Lehrpersonen sowie der Ankauf von didaktischem und wissenschaftlichem Material.

massimeBeschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 849 - Stiftung für die Unterstützung des Bildungssystems der Deutschen Bildungsdirektion
massimeBeschluss vom 20. September 2022, Nr. 670 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die Führungskosten und den Lehr- und Verwaltungsbetrieb der gleichgestellten Schulen mit deutscher Unterrichtssprache
massimeBeschluss vom 31. Januar 2017, Nr. 111 - Landesgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 9: Richtlinien zur Förderung von Tätigkeiten mit Bildungscharakter durch die Landesabteilungen Deutsche Kultur, Ladinische Kultur und ladinisches Schulamt und Bildungsförderung (abgeändert mit Beschluss Nr. 32 vom 02.02.2024)
massimeBeschluss vom 15. Dezember 2008, Nr. 4722 - Kriterien und Modalitäten zur Gewährung von Beiträgen an Privatschulen, welche gemäß Beschluss der Landesregierung vom 17.11.2008, Nr. 4251 im Sinne des Artikels 20 bis des Landesgesetzes Nr. 12 vom 29. Juni 2000 anerkannt werden (abgeändert mit Beschluss Nr. 1570 vom 27.09.2010 und Beschluss Nr. 806 vom 20.10.2020)
massimeBeschluss Nr. 466 vom 19.02.2007 - Kriterien und Modalitäten zur Finanzierung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Brixen (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 10. November 1976, Nr. 45, in geltender Fassung)
massimeBeschluss Nr. 4753 vom 12.12.2005 - Kriterien und Modalitäten zur Gewährung von Beiträgen für die Führungskosten und den Lehr- und Verwaltungsbetrieb der italienischsprachigen gleichgestellten Schulen
massimeBeschluss Nr. 440 vom 17.02.2003 - Kriterien und Modalitäten zur Gewährung von Beiträgen im Sinne des Landesgesetzes Nr. 45 vom 10. November 1976 im Bereich der Aus- und Weiterbildungstätigkeiten für das Lehr-, Direktons- und Erziehungspersonal der italienischsprachigen Schulen
12)
Art. 7 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.

Art. 8 (Sponsoring von Bildungs- und Kulturinitiativen)  

(1) Um ihr eigenes Angebot an Bildungs- und Kulturprojekten zu verbessern oder die Ausgaben in diesem Bereich einzudämmen, kann das Land, auch durch freihändige Vergabe an öffentliche oder private Einrichtungen, im Rahmen des zulässigen Auftragswerts gemäß den einschlägigen Bestimmungen Sponsoringverträge abschließen. Diese Verträge können Geld oder die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen zugunsten des Landes zum Gegenstand haben.

(2) Die mit den Sponsoringverträgen verbundenen finanziellen Erträge fließen auf ein eigenes Kapitel des Landeshaushaltes und sind an den vertraglich vereinbarten Zweck laut Absatz 1 gebunden. Der Landesrat oder die Landesrätin für Finanzen und Haushalt führt die entsprechenden Haushaltsänderungen zur Einschreibung der Mehreinnahmen und zur Zuweisung an die jeweiligen Ausgabenkapitel durch. Dasselbe Verfahren gilt auch für Spenden und andere finanzielle Zuwendungen, die das Land von öffentlichen und privaten Rechtsträgern für die Durchführung von Bildungs- oder Kulturprojekten erhält.

Art. 9 (Anwendungskriterien) 

(1) Die Anwendungskriterien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen werden von der Landesregierung innerhalb von sechs Monaten ab Genehmigung dieses Gesetzes erlassen.

Art. 10 (Aufhebungen) 

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind folgende Bestimmungen aufgehoben:

  1. das Landesgesetz vom 18. Dezember 1976, Nr. 51, in geltender Fassung,
  2. das Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 12,
  3. das Landesgesetz vom 17. März 1992, Nr. 9, in geltender Fassung,
  4. Artikel 5 des Landesgesetzes vom 21. Januar 1998, Nr. 1,
  5. das Landesgesetz vom 29. Oktober 1958, Nr. 7, in geltender Fassung,
  6. das Landesgesetz vom 17. August 1987, Nr. 25, in geltender Fassung,
  7. das Landesgesetz vom 10 November 1976, Nr. 45, in geltender Fassung.

Art. 11  13)

13)
Art. 11 wurde aufgehoben durch Art. 60 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 17. Dezember 2015, Nr. 16.

Art. 12 (Finanzbestimmungen) 

(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushaltes, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2015 auf den Haushaltsgrundeinheiten 04110, 04115, 04116, 04130, 04140, 06100, 06105, 06110, 06115, 06145, 06150, 06200, 06205 und 06220 bestimmt wurden und für die Maßnahmen der durch Artikel 10 dieses Gesetzes aufgehobenen Landesgesetze vom 18. Dezember 1976, Nr. 51, in geltender Fassung, vom 13. Mai 1992, Nr. 12, vom 17. März 1992, Nr. 9, in geltender Fassung, vom 21. Januar 1998, Nr. 1, Artikel 5, vom 29. Oktober 1958, Nr. 7, in geltender Fassung, vom 17. August 1987, Nr. 25, in geltender Fassung, und vom 10. November 1976, Nr. 45, in geltender Fassung, genehmigt waren.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Art. 13  14)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

14)
Art. 13 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15
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ActionActionc) Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 18
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 7. August 1990, Nr. 17
ActionActione) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 1. April 1992, Nr. 15
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 20. April 1993, Nr. 9
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 4. März 1996, Nr. 13
ActionActionh) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 19. April 2004, Nr. 14
ActionActioni) Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 2
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2012, Nr. 38
ActionActionk) Landesgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 9
ActionActionArt. 1 (Ziele)               
ActionActionArt. 2 (Wirtschaftliche Vergünstigungen für kulturelle  und künstlerische Tätigkeiten)                      
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ActionActionArt. 3 (Kulturbeiräte) 
ActionActionArt. 4 (Beteiligung an kulturellen Körperschaften)         
ActionActionArt. 5 (Publikationen und verlegerische Tätigkeiten)  
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ActionActionArt. 9 (Anwendungskriterien) 
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