In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

k) Landesgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 91)
Landeskulturgesetz

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt vom 4. August 2015, Nr. 31.

Art. 2 (Wirtschaftliche Vergünstigungen für kulturelle  und künstlerische Tätigkeiten)                       delibera sentenza

(1) Für die Tätigkeiten, Initiativen und Veranstaltungen laut Artikel 1 Absatz 3 kann das Land im Landesgebiet tätigen Körperschaften, Stiftungen, Genossenschaften, Vereinigungen und Komitees, auch von begrenzter Dauer, sowie Einzelpersonen, wirtschaftliche Vergünstigungen gewähren. Die Empfänger und Empfängerinnen der wirtschaftlichen Vergünstigungen müssen in Südtirol tätig sein, nach ihrer Satzung kulturelle Tätigkeiten ausüben und dürfen in der Regel keine Gewinnabsicht haben. 4)

(2) Wirtschaftliche Vergünstigungen können in folgenden Formen gewährt werden:

  1. Beiträge sind finanzielle Vergünstigungen, die gegen Vorlage der entsprechenden Ausgabendokumente und der diesbezüglichen Zahlungsnachweise ausbezahlt werden,
  2. Beihilfen sind finanzielle Vergünstigungen, die gegen Vorlage eines Berichts über deren Verwendung ausbezahlt werden. Die Höhe der Beihilfen ist begrenzt. Das mögliche Höchstausmaß einer Beihilfe wird mit Beschluss der Landesregierung festgelegt,
  3. Zuweisungen sind finanzielle Vergünstigungen, welche nach Vorlage einer genehmigten Jahresabschlussrechnung samt Tätigkeitsbericht ausbezahlt werden. In den Genuss von jährlichen Zuweisungen kommen jene Organisationen, die über ein Rechnungsprüferkollegium mit mindestens einem im Berufsverzeichnis eingetragenen Mitglied verfügen.

(3) Wirtschaftliche Vergünstigungen können auch darin bestehen, dass kostenlose oder ermäßigte Dienste, öffentliche Räumlichkeiten oder Ausstattungsgegenstände zur Verfügung gestellt werden. Die wirtschaftlichen Vergünstigungen können auch über Wettbewerbe vergeben werden. Die zuständigen Landesämter unterstützen die Förderempfänger und die Förderempfängerinnen auch durch Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung.

(4) Um die Planungssicherheit für wichtige kulturelle Tätigkeiten und Veranstaltungen zu gewährleisten, können mit begründeter Maßnahme Ausgaben zu Lasten von maximal drei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren verfügt werden.

(5) Das Land kann zur Bildung von Risikofonds im Rahmen von Garantiegenossenschaften im kulturellen Bereich und anderen wirtschaftlichen Bereichen beitragen, damit die Kulturträger leichteren Zugang zu Darlehen haben, wobei insbesondere die Tätigkeit junger Kulturschaffender, neu einsteigender Kulturunternehmer und -unternehmerinnen gefördert werden sollen.

(6) In der Auszahlung der wirtschaftlichen Vergünstigungen seitens der zuständigen Landesämter werden Fristen und Termine möglichst so gesetzt, dass sie die Programmgestaltung der ansuchenden Organisationen berücksichtigen, mit dem Ziel, das Aufnehmen von Krediten in der Erwartung der Auszahlung zu minimieren.

(7) Es können Beiträge und Beihilfen an Kunstschaffende vergeben werden, die aus Südtirol stammen oder ihre Tätigkeit in Südtirol ausüben, auch auf der Grundlage von Wettbewerben, sowie Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender.

(8) Weiters können für Forschungsarbeiten, Studien und für besondere Leistungen in den Bereichen Kultur, Erziehung und Wissenschaft einzelnen Personen oder Organisationen Preise verliehen werden. Die Landesregierung beschließt die Höhe und die Bezeichnung der Preise und setzt die Kommissionen und Jurys dafür ein. 5)

(9) Für die Belange laut diesem Artikel können Gutachten verwaltungsexterner Organisationen oder Fachleute eingeholt werden.

(10) Die Vergütungen an Kunst- und Kulturschaffende von besonderem Ruf können mit begründeter Maßnahme die für Referententätigkeit festgelegten Honorargrenzen überschreiten.

massimeBeschluss vom 7. November 2023, Nr. 963 - Änderung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1127/2016: Genehmigung der Richtlinien zur Förderung von Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich durch die Landesabteilung Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung
massimeBeschluss vom 24. Januar 2023, Nr. 59 - Änderung der Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und zur Sprachenförderung für die italienische Sprachgruppe
massimeBeschluss vom 7. Dezember 2021, Nr. 1049 - Richtlinien für die Gewährung v. wirtschaftlichen Vergünstigungen zur Förderung der Jugendarbeit, der Weiterbildung, der Kenntnisse von Deutsch als Zweitsprache und v. Fremdspr., Förderung des öffentl. Bibliothekssystems für die ital. Sprachgruppe (siehe auch Beschluss Nr. 59 vom 24.01.2023) (abgeändert mit Beschluss Nr. 721 vom 29.08.2023)
massimeBeschluss vom 10. August 2021, Nr. 682 - Landesgesetz Nr. 9/2015: Abänderung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen für Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich für die italienische Sprachgruppe
massimeBeschluss vom 15. Juni 2021, Nr. 519 - COVID-19 – Außerordentliche Maßnahme zur Unterstützung von ehrenamtlichen kulturellen Ortsvereinen
massimeBeschluss vom 1. Juni 2021, Nr. 472 - Covid-19 – Außerordentliche Maßnahme zur Unterstützung von Kunstschaffenden
massimeBeschluss vom 2. Februar 2021, Nr. 73 - Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen für die Förderung von Sprachkenntnissen und Änderung der Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen in den Bereichen Kultur, Jugend und Weiterbildung
massimeBeschluss vom 1. Dezember 2020, Nr. 980 - Notstand COVID-19: Erhöhung des Betrags der außerordentlichen Beihilfe für Künstlerinnen und Künstler gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 559 vom 28. Juli 2020
massimeBeschluss vom 28. Juli 2020, Nr. 559 - Notstand COVID-19: Außerordentliche Unterstützungsmaßnahme für freischaffende Künstlerinnen und Künstler
massimeBeschluss vom 19. Mai 2020, Nr. 348 - Covid-19 - Italienische Kultur - Vorwegnehmung der Fristen für die Einreichung der Beitragsansuchen bis zum 31. Juli 2020
massimeBeschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1109 - Aktualisierung des Stundensatzes für die erbrachten freiwilligen Leistungen
massimeBeschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1415 - Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und der Bibliotheken der italienischen Sprachgruppe (abgeändert mit Beschluss Nr. 1261 vom 04.12.2018, Beschluss Nr. 95 vom 11.02.2020 und Beschluss Nr. 73 vom 02.02.2021)
massimeBeschluss vom 15. November 2016, Nr. 1236 - Landesgesetz Nr. 9/2015: Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen für Kunstschaffende durch die Abteilung Italienische Kultur
massimeBeschluss vom 9. August 2016, Nr. 886 - Landesgesetz Nr. 9/2015: Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen für Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich für die deutsche Sprachgruppe sowie die Publikationen und verlegerische Tätigkeit für die deutsche und für die ladinische Sprachgruppe (abgeändert mit Beschluss Nr. 153 vom 08.03.2022 , Beschluss Nr. 819 vom 26.09.2023 und Beschluss Nr. 935 vom 24.10.2023)
massimeBeschluss Nr. 2912 vom 10.08.2005 - Genehmigung der Kriterien zur Förderung von kulturellen Tätigkeiten und Investitionen für die ladinische Sprachgruppe
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 580 vom 31.12.2004 - Ablehnung von Kulturbeiträgen - Begründung - Nichtberücksichtung der Beitragskriterien - Vorzug bestimmter Projekte ist rechtswidrig - nachgeschobene Begründung nicht statthaft
4)
Art. 2 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
5)
Art. 2 Absatz 8 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionA Rundfunkanstalt Südtirol (RAS)
ActionActionB Förderung kultureller Tätigkeiten
ActionActiona) Landesgesetz vom 7. November 1983, Nr. 41
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 13. März 1987, Nr. 5
ActionActionc) Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 18
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 7. August 1990, Nr. 17
ActionActione) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 1. April 1992, Nr. 15
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 20. April 1993, Nr. 9
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 4. März 1996, Nr. 13
ActionActionh) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 19. April 2004, Nr. 14
ActionActioni) Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 2
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2012, Nr. 38
ActionActionk) Landesgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 9
ActionActionArt. 1 (Ziele)               
ActionActionArt. 2 (Wirtschaftliche Vergünstigungen für kulturelle  und künstlerische Tätigkeiten)                      
ActionActionArt. 2/bis (Landesverzeichnis der Künstler und Künstlerinnen)  
ActionActionArt. 3 (Kulturbeiräte) 
ActionActionArt. 4 (Beteiligung an kulturellen Körperschaften)         
ActionActionArt. 5 (Publikationen und verlegerische Tätigkeiten)  
ActionActionArt. 6 (Film und Medien)     
ActionActionArt. 7 (Tätigkeiten mit Bildungscharakter)          
ActionActionArt. 8 (Sponsoring von Bildungs- und Kulturinitiativen)  
ActionActionArt. 9 (Anwendungskriterien) 
ActionActionArt. 10 (Aufhebungen) 
ActionActionArt. 11  
ActionActionArt. 12 (Finanzbestimmungen) 
ActionActionArt. 13  
ActionActionC Denkmalpflege
ActionActionD Kulturelle Einrichtungen
ActionActionE Landesarchiv
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis