(1) Das Land Südtirol bekennt sich zum Recht auf kulturelle Betätigung und Teilhabe als Ausdruck individueller und gesellschaftlicher Bedürfnisse, Lebenslagen und Möglichkeiten. Die Förderung der kulturellen Teilhabe aller im Land lebenden Personen, die Bewahrung und Erschließung des kulturellen Erbes, die Unterstützung von Kultur und von Kunst in Freiheit und Vielfalt, der zeitgenössischen Kultur- und Kreativwirtschaft sowie der Innovation sind als öffentliche Investition für die gesellschaftliche, soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschaft zu betrachten.
(2) Das Land Südtirol fördert die kulturelle Entwicklung der deutschen, italienischen und ladinischen Sprachgruppe, unter Berücksichtigung der Verpflichtungen zum Schutz der sprachlichen und kulturellen Minderheiten, auch durch die Vernetzung und den Austausch mit den betreffenden Kulturräumen sowie mit anderen europäischen Regionen im Sinne des Pariser Abkommens vom 5. September 1946 zwischen Italien und Österreich, gemäß den Artikeln 2 und 8 Absatz 1 Ziffern 3 und 4 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol, in Bezug auf die Artikel 6, 9 und 33 der Verfassung und der in diesem Bereich ratifizierten Konventionen der UNESCO, unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der UNO und der geltenden Bestimmungen gegen Diskriminierung.
(3) Mit diesem Ziel:
- fördert das Land unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips kulturelle Tätigkeiten und Veranstaltungen von Landesinteresse samt den dazugehörigen Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie Verbände, Vereinigungen und Interessensvertretungen im kulturellen Bereich, 2)
- fördert das Land künstlerische Aufführungen im Hinblick auf die Produktion, die Verbreitung und Ausbildung und die möglichst breite Teilhabe der Öffentlichkeit an den Veranstaltungen sowie die Arbeit der diesbezüglichen lokalen Beobachtungsstellen,
- fördert das Land oder übernimmt selbst den Ankauf, den Bau, die Führung, die Renovierung, die Erweiterung, die Ausstattung, die Einrichtung von Ausstellungsräumen, Theatersälen, Mehrzweckgebäuden und anderen Räumen, die für kulturelle oder künstlerische Vorhaben bestimmt sind, sowie den Ankauf und die Restaurierung von Kunstwerken, Musikinstrumenten und Trachten,
- kann sich das Land an kulturellen Körperschaften beteiligen,
- fördert das Land Publikationen, verlegerische Tätigkeiten und damit zusammenhängende Initiativen, die im Hinblick auf die Geschichte, die Kultur und Persönlichkeiten des Landes von besonderem Interesse sind,
- fördert das Land die Film- und Medienkultur, die Film- und Medienproduktion sowie die Verbreitung der Film- und Medienkompetenz, auch in Bezug auf die neuen Medien,
- fördert das Land Tätigkeiten, Vorhaben und Veranstaltungen mit Bildungscharakter,
- schließt das Land Sponsoringverträge für Bildungs- und Kulturinitiativen ab,
- legt das Land besonderes Augenmerk auf die Zugänglichkeit von Kultur, auch für kulturferne Schichten und Milieus;
- fördert das Land Kinder- und Jugendkultur sowie die aktive Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am Kulturgeschehen in den verschiedenen Bereichen;
- errichtet das Land ein Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler. 3)
(4) Um bei Bedarf kulturelles Angebot zu stützen, Vorhaben mit überregionalem Charakter anzustoßen, Lücken zu schließen oder besondere Impulse zu setzen, kann das Land selbst Projekte in den von Absatz 3 genannten Punkten ergreifen.