(1) Die Tarife der Sozialdienste, die zu Lasten der Nutzer und ihrer Familiengemeinschaft gehen, werden auf der Grundlage von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, festgesetzt.
(2) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, in Höhe von geschätzten jährlichen 3.425.000 Euro, erfolgt durch die Kürzung der Ausgabenermächtigung auf der Haushaltsgrundeinheit 09100 gemäß Landesgesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, um einen Betrag in Höhe von 1.200.000 Euro und durch die Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushaltes, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2015 auf den Haushaltsgrundeinheiten 04105, 04115, 05100, 05105, 09105 und 11100 bestimmt wurden und für die Maßnahmen des durch Artikel 37 dieses Gesetzes aufgehobenen Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, in geltender Fassung, autorisiert waren.
(3) Die Ausgaben zu Lasten der folgenden Hauhaltsjahre werden mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.