(1) Das Land gewährleistet die aktive Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und der Organisationen, die sie vertreten:
(2) Das Land fördert die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und von Organisationen, die sie vertreten in beratenden Gremien der Landesregierung bestehend aus mindestens fünf Mitgliedern, wenn diese Themen behandeln, die Menschen mit Behinderungen direkt betreffen.