(1) Menschen mit Behinderungen nehmen gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben sowie an Initiativen in den Bereichen Erholung, Sport und Tourismus teil.
(2) Die privaten und öffentlichen Körperschaften, die Initiativen in den Bereichen Kultur, Erholung, Sport und Tourismus organisieren, fördern durch spezifische Maßnahmen die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen und gewährleisten den Zugang zu den Veranstaltungsorten.
(3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit unterstützen die öffentlichen Körperschaften die Umsetzung der Ziele laut Absatz 2 folgendermaßen: