(1) Um allen Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Arbeitsleben auf der Grundlage ihrer Interessen und Fähigkeiten zu gewährleisten, und immer mit dem Ziel der Arbeitsrehabilitation im Hinblick auf eine Anstellung auf dem Arbeitsmarkt, bieten die Sozialdienste laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, folgende Möglichkeiten an:
(2) Für die Tätigkeiten laut Absatz 1 erhalten Menschen mit Behinderungen sozialpädagogische und pflegerische Begleitung und Betreuung; die Personen im unmittelbaren Arbeitsumfeld werden entsprechend beraten.
(3) Für die in den Einrichtungen laut Absatz 1 Buchstabe b) hergestellten Produkte ist keine Handelsbewilligung für den Verkauf im Einzel- oder im Großhandel erforderlich. Die Einrichtungen sind außerdem befugt, im Auftrag Dritter Arbeiten und Dienstleistungen zu übernehmen.