(1) Die Anstellung von Menschen mit Behinderungen mit abhängigem Arbeitsverhältnis im Sinne der gültigen staatlichen Gesetze wird durch folgende Maßnahmen gefördert:
(2) Auf der Grundlage ihrer Interessen und Fähigkeiten und unter möglichst breiter Berücksichtigung der individuellen Wünsche und Vorstellungen, sowie nach einer Einschätzung der Fachdienste, wird der Person mit Behinderungen ein abhängiges Arbeitsverhältnis vorgeschlagen oder, alternativ dazu, die Aufnahme in einen anderen Dienst.