(1) Die Maßnahmen dieses Gesetzes sind so zu gestalten, dass sie:
(2) Das Lebensprojekt und die damit verbundenen Maßnahmen werden mit personenbezogenen Methoden erarbeitet und umgesetzt.
(3) Die zuständigen öffentlichen und privaten Körperschaften garantieren die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch, insbesondere bei Übergängen von einem Dienst zum anderen.