(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen des Lebens zu fördern und zu gewährleisten.
(2) Mit diesem Gesetz gewährleistet die Autonome Provinz Bozen, in der Folge als Land bezeichnet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse und in Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen, und unter Beachtung der geltenden staatlichen und europäischen Bestimmungen, allen Menschen mit Behinderungen: