(1) Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Für die Maßnahmen laut Artikel 11 Absatz 1 kann die Autonome Provinz Bozen auch Vereinigungen, Organisationen oder Konsortien der Erzeugniskategorie sowie Berufsverbänden oder deren Untergruppierungen für Maßnahmen, die sie im entsprechenden Zuständigkeitsbereich durchführen, Beihilfen in folgender Höhe gewähren:
(2) Nach Artikel 12 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Die Beihilfen laut Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) werden gemäß Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt. Die Beihilfen laut Absatz 1 Buchstabe d) werden als De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt.“