(1)Die Landesverwaltung nimmt ausschließlich Dateien entgegen, die so formatiert sind, wie auf der Webseite der Landesverwaltung im Abschnitt „zulässige Dateiformate“ angeführt. Allerdings muss die Landesverwaltung nicht im selben Format antworten.
(2) Die Annahme von Dateien, die nicht den zulässigen Dateiformaten entsprechen, sowie von Dateien, die einen ausführbaren Code oder Makros beinhalten, muss im Vorfeld vereinbart werden und ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
(3) Die Landesverwaltung übermittelt ihre Dateien ausschließlich in Formaten, welche auf der Webseite der Landesverwaltung aufgelistet sind. 65)