(1) Der Eigentümer oder Betreiber der Aufzugsanlage muss mit deren Wartung eine im Landesverzeichnis der Aufzugswartungsfachleute eingeschriebene Person oder eine spezialisierte Firma beauftragen, die sie mit befähigtem Personal durchführt. Der Eigentümer oder Betreiber muss die Aufzugsanlage außerdem der in Absatz 5 genannten Sicherheitsprüfung unterziehen. Der mit der Wartung beauftragte Rechtsträger, in der Folge Wartungsperson bezeichnet, muss periodisch je nach den Erfordernissen der Anlage:
- die Betriebstüchtigkeit der mechanischen und elektrischen Vorrichtungen und insbesondere der Etagentüren und der Verriegelungen überprüfen,
- den Erhaltungszustand der Seile und der Ketten überprüfen,
- die normale Reinigung und Schmierung der Aufzugsteile durchführen.
(2) Mindestens halbjährlich bei Aufzügen und mindestens jährlich bei Lastenaufzügen muss die Wartungsperson:
- die Betriebstüchtigkeit der Fangvorrichtung, des Geschwindigkeitsbegrenzers und der anderen Sicherheitsvorrichtungen überprüfen,
- die Seile, die Ketten und ihre Befestigungen genau überprüfen,
- die Bestandteile der hydraulischen Anlage samt Leitungen, Zylinder und Kolben genau überprüfen,
- die Isolierung der Elektroanlage und die Wirksamkeit der Erdungsanlagen überprüfen,
- die Ergebnisse dieser Überprüfungen in den vorgesehenen Unterlagen eintragen.
(3) Die Wartungsperson veranlasst unverzüglich die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften oder abgenutzten Teile und überprüft die entsprechende Durchführung. Bei Feststellung einer Gefahr stellt die Wartungsperson den Aufzugsbetrieb sofort ein, und zwar bis die Anlage repariert ist, und benachrichtigt den Eigentümer und die Landesabteilung Arbeit.
(4) Die Notmaßnahmen obliegen der Wartungsperson, mit Ausnahme der von Hand durchzuführenden Maßnahmen, die auch von anderen unterwiesenen und befugten Personen vorgenommen werden dürfen.
(5) Die Aufzugsanlagen müssen im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 30. April 1999, Nr. 162, in geltender Fassung, einer Sicherheitsprüfung durch eine benannte Stelle unterzogen werden. Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre vorzunehmen.
(6) Unregelmäßigkeiten vonseiten des Wartungsbetriebs bei der Wartung und bei den Sicherheitsprüfungen sind der Landesabteilung Arbeit zu melden.