(1) Die Prüfer, die von den zuständigen Ministerien als befähigte Rechtsträger bereits anerkannt wurden, müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Prüfer laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
(3) Die Landesabteilung Arbeit kann auch durch einen hierzu beauftragten Rechtsträger prüfen, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt bzw. weiterhin erfüllt sind.
(4) Die periodischen Überprüfungen von Arbeitsmitteln, Anlagen, Anlagenkomplexen oder Teilen davon, die dazu bestimmt sind, außerhalb Südtirols eingesetzt, verkauft, vermietet oder verliehen zu werden, müssen Rechtsträgern anvertraut werden, die von den zuständigen Ministerien befähigt wurden.