(1) Die Installation, die Inbetriebnahme und die Wartung der in Artikel 1 genannten Arbeitsmittel müssen nach den Bestimmungen der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995, in geltender Fassung, nach den Bestimmungen zur Übernahme der Produktrichtlinien der Europäischen Union sowie nach den Herstellervorgaben erfolgen. Die Übereinstimmung mit den dort vorgesehenen grundlegenden Sicherheitsanforderungen ist durch die CE-Kennzeichnung und durch die CE-Konformitätserklärung nachzuweisen.
(2) Die Arbeitsmittel, die nicht gemäß Absatz 1 gebaut sind, sowie jene, die den Arbeitnehmern vor Erlass der Bestimmungen zur Übernahme der Produktrichtlinien der Europäischen Union zur Verfügung gestellt wurden, müssen den allgemeinen Sicherheitsanforderungen laut den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen des Staates entsprechen.