In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

s) Landesgesetz vom 19. Mai 2015, Nr. 61)
Personalordnung des Landes

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 4 zum Amtsblatt vom 26. Mai 2015, Nr. 21.

Art. 13 (Unvereinbarkeit und Verbot  der Ämter- und Auftragshäufung)                    delibera sentenza

(1) Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit und über das Verbot der Häufung von Ämtern und von Beauftragungen erlassen, wobei folgende Grundsätze und Kriterien zu berücksichtigen sind:

  • a) nicht zulässig ist die Ausübung einer Handels-, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder der Eintritt in ein privates oder öffentliches Arbeits- oder Dienstverhältnis. Was die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit anbelangt, kommen die besonderen geltenden Bestimmungen für die sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes zur Anwendung,
  • b) nicht zulässig ist es, Mandate in Gesellschaften, die Gewinnabsichten verfolgen, zu übernehmen, es sei denn, es handelt sich um ehrenamtliche Mandate in Genossenschaften oder um Mandate in Gesellschaften oder Körperschaften, bei denen die Ernennung oder die Namhaftmachung dem Land oder anderen öffentlichen Körperschaften vorbehalten ist; die Ausübung der letztgenannten Mandate gehört zu den Dienstpflichten,
  • c) zulässig ist es, abweichend von den Kriterien laut den Buchstaben a) und b), aufgrund einer Ermächtigung und ohne die Einrichtungen und Mittel der eigenen Verwaltung zu verwenden, außerhalb der Arbeitszeit gelegentlich gewinnbringende Tätigkeiten, die mit dem Status des/der Bediensteten nicht unvereinbar sind, auszuüben, mit denen Bruttoeinkünfte, die für die Einkommenssteuer der natürlichen Personen zählen, erzielt werden, die auf keinen Fall mehr als 30 Prozent des zustehenden jährlichen Bruttoeinkommens laut Gehaltsstufe bei Vollzeitarbeit, inbegriffen die Sonderergänzungszulage, ausmachen. Bei nachgewiesenem Interesse für die Verwaltung kann die Landesregierung den genannten Prozentsatz der Bruttoeinkünfte für einzelne Berufsbilder auf maximal 50 Prozent des genannten zustehenden jährlichen Bruttoeinkommens erhöhen Die Landesregierung kann diese Erhöhung auch in Fällen von nachgewiesenem und begründetem besonderen öffentlichen Interesse gewähren. Zulässig sind auf jeden Fall, Ermächtigung vorausgesetzt, Bruttoeinkünfte bis zu einem Jahresbetrag von 7.000,00 Euro, 54)
  • d) zulässig ist es, ohne Ermächtigung Mandate in Vereinen, Komitees und Körperschaften ohne Gewinnabsichten zu übernehmen,
  • d/bis) zulässig sind ohne Ermächtigung und Einkommensbeschränkung die privaten Vermietungen von Zimmern und Wohnungen und die Vermietungen laut dem Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, und dem Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, 55)
  • e) für Nebentätigkeiten in geringem Ausmaß, gilt die Ermächtigung als erteilt, sofern die entsprechende Vergütung 1.000,00 Euro brutto pro Kalenderjahr nicht überschreitet und sofern kein Interessenkonflikt oder Nachteil für den Dienst vorliegt. In diesem Fall genügt eine schriftliche Mitteilung an die vorgesetzte Führungskraft, die die entsprechende Überprüfung vornimmt, 56)
  • f) zulässig sind nur jene Nebentätigkeiten, die zu keinem Interessenskonflikt führen und deren zeitlicher Aufwand die dienstliche Tätigkeit in keiner Weise beeinträchtigt; im Falle eines Interessenskonflikts oder bei negativen Auswirkungen auf den Dienst wird die Ermächtigung unmittelbar widerrufen, 57)
  • f/bis) das Personal darf zudem keine Aufträge zur Zusammenarbeit von Privaten annehmen, die derzeit oder in den vorhergehenden zwei Jahren ein bedeutsames wirtschaftliches Interesse an Entscheidungen oder Tätigkeiten des Amtes, dem dieses Personal angehört, haben oder hatten, 58)
  • g) die Führungskräfte können nur zur Ausübung von gelegentlichen zeitweiligen Nebentätigkeiten ermächtigt werden, die einen minimalen Arbeitsaufwand bezogen auf die zugeteilten Aufgaben mit sich bringen; es gelten auf jeden Fall auch die Einschränkungen laut den Buchstaben c) und f),
  • h) falls Tätigkeiten ohne die vorgeschriebene Ermächtigung ausgeübt werden oder falls das jeweils zulässige Ausmaß überschritten wird, wird eine Disziplinarstrafe verhängt, die im vorliegenden Gesetz bestimmt wird,
  • i) nicht zulässig ist es außerdem, den bereits in den Ruhestand versetzten Bediensteten des privaten und öffentlichen Rechts bezahlte Aufträge jeglicher Natur zu erteilen, mit Ausnahme der Aufträge für die Gesundheitsleistungen, welche gemäß den geltenden Bestimmungen im Landesgesundheitsdienst möglich sind. Es ist außerdem untersagt, diesen Personen Führungsaufträge oder Mandate in den höchsten Verwaltungsgremien der Körperschaften laut Artikel 1 und der von diesen kontrollierten Körperschaften und Gesellschaften zu übertragen. Davon ausgenommen sind die Mitglieder der Ausschüsse der Gebietskörperschaften und die Inhaberinnen und Inhaber von Mandaten in gewählten Organen. Zulässig sind unentgeltliche Aufträge und Mitarbeit bei öffentlichen Verwaltungen für jeweils eine Dauer von höchstens einem Jahr, wobei jegliche Verlängerung und Erneuerung ausgeschlossen ist, 59)
  • j) zulässig ist es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Rechtsordnung, Personal im Ruhestand in Wettbewerbs- und Prüfungskommissionen, Ausschreibungskommissionen sowie in beratende Kollegialorgane zu berufen,60)
  • k) zulässig ist es, Personal im Ruhestand des öffentlichen und privatwirtschaftlichen Bereiches mit Referententätigkeiten zu beauftragen. 61)

(2) Mit Durchführungsverordnung werden Bestimmungen über die unzulässigen Aufträge und Tätigkeiten des Personals erlassen.

(3) Das Personal ist gemäß den geltenden Bestimmungen zu den Dienstpflichten und Verhaltensregeln verpflichtet, die vorgesetzte Führungskraft schriftlich über finanzielle oder nicht finanzielle Interessen zu informieren, die einen Interessenskonflikt mit der ausgeübten Tätigkeit bewirken können. Das Personal liefert auf Anfrage dazu weitere Informationen über die eigene Vermögens- und Steuersituation.

(4) Um einen vollständigen Überblick über die zusätzlichen Tätigkeiten zu haben, sind die öffentlichen und die privaten Rechtssubjekte verpflichtet, der jeweiligen Körperschaft zu melden, wenn sie einer/einem Bediensteten derselben einen Auftrag erteilen. Mitzuteilen sind in diesem Zusammenhang außerdem die pro Jahr vereinbarten Entgelte und bezahlten Beträge sowie die nachfolgend eingetretenen Änderungen.

(5) Das Personal in Teilzeit kann zur Ausübung von Tätigkeiten ermächtigt werden, die die Diensterfordernisse nicht beeinträchtigen und zu den institutionellen Aufgaben der Verwaltung nicht in Widerspruch stehen, jedoch vorausgesetzt, dass die eigene Verwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine Vollzeitbeschäftigung anbietet.

(6) Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit gelten nicht für das Personal, das für die Besetzung von Stellen im Bereich Bildung und Forschung mit befristeten Teilzeitvertrag auf Stellen aufgenommen wird, die von vorneherein externen Fachleuten vorbehalten sind.

massimeBeschluss vom 29. November 2022, Nr. 881 - Landesgesetz Nr. 6/2015 Artikel 13 – gewinnbringende Nebentätigkeiten vom besonderen öffentlichen Interesse
massimeBeschluss vom 17. November 2020, Nr. 893 - Rückvergütung der Einschreibegebühren im Falle der vorgeschriebenen Eintragung in Berufsalben und Berufskammern für die Ausübung der institutionellen Tätigkeiten
massimeBeschluss vom 4. Juni 2019, Nr. 430 - Landesgesetz vom 19.05.2015, Nr. 6 - Artikel 13 Unvereinbarkeit und Verbot der Ämter- und Auftragshäufung - Erhöhung der Bruttoeinkünfte aufgrund von Nebentätigkeit auf 50% für einzelne Berufsbilder
massimeBeschluss vom 30. September 2013, Nr. 1406 - Artikel 18 des Legislativdekretes vom 8. April 2013, Nr. 39 - Artikel 43 des Legislativdekretes vom 18. März 2013, Nr. 33 - Umsetzung (abgeändert mit Beschluss Nr. 768 vom 30.06.2015)
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 371 del 14.11.2008 - Attività libero/professionale intramuraria dei medici - normativa statale - illegittimità costituzionale di alcune disposizioni di dettaglio
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 50 del 23.02.2007 - Esercizio di attività libero-professionale extramuraria dei medici del Servizio sanitario provinciale - Illegittimità costituzionale del divieto
54)
Der Buchstabe c) des Art. 13 Absatz 1 wurde zuerst ergänzt durch Art. 14 Absatz 3 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11, später geändert durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10, und durch Art. 3 Absatz 12 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10, schließlich ersetzt durch Art. 33 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1, und geändert durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
55)
Der Buchstabe d/bis des Art. 13 Absatz 1 wurde eingefügt durch Art. 11 Absatz 2 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
56)
Der Buchstabe e) des Art. 13 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 13 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
57)
Im italienischen Wortlaut wurde der Buchstabe f) des Art. 13 Absatz 1 geändert durch Art. 14 Absatz 4 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
58)
Der Buchstabe f/bis des Art. 13 Absatz 1 wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 14 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
59)
Siehe auch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 9. Februar 2018, Nr. 1.
60)
Der Buchstabe j) des Art. 13 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
61)
Der Buchstabe k) des Art. 13 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 11 Absatz 3 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionAction Landesgesetz vom 3. Juli 1959, Nr. 6
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 27. November 1967, Nr. 15
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 10. Jänner 1973, Nr. 3
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 28. Mai 1976, Nr. 21
ActionActiond) Landesgesetz vom 17. August 1976, Nr. 36
ActionActione) LANDESGESETZ vom 7. August 1978, Nr. 34 —
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 21. Mai 1981, Nr. 11 —
ActionActiong) LANDESGESETZ vom 7. Dezember 1988, Nr. 54 —
ActionActionh) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 23. Dezember 1988, Nr. 37 —
ActionActioni) LANDESGESETZ vom 3. Oktober 1991, Nr. 27
ActionActionj) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 30. Juni 1992, Nr. 23 —
ActionActionk) Landesgesetz vom 16. Oktober 1992, Nr. 36
ActionActionl) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 14. April 1994, Nr. 9
ActionActionm) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. Juni 1995, Nr. 31
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. November 1995, Nr. 57
ActionActiono) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 7. Oktober 1996, Nr. 4817
ActionActionp) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. Juni 1999, Nr. 34
ActionActionq) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. März 2001, Nr. 11
ActionActionr) Landesgesetz vom 9. November 2001, Nr. 16
ActionActions) Landesgesetz vom 19. Mai 2015, Nr. 6
ActionActionArt. 1 (Gegenstand und Anwendungsbereich) 
ActionActionRECHTSQUELLEN
ActionActionSTELLENKONTINGENTE UND AUFNAHME IN DEN DIENST
ActionActionMOBILITÄT UND UNVEREINBARKEITEN
ActionActionArt. 12 (Mobilität, Abordnung, Versetzungen  und Umschulung des Personals)
ActionActionArt. 13 (Unvereinbarkeit und Verbot  der Ämter- und Auftragshäufung)                   
ActionActionGLEICHBEHANDLUNG UND WOHLBEFINDEN AM ARBEITSPLATZ
ActionActionGEWERKSCHAFTSRECHTE
ActionActionVERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
ActionActionDISZIPLINARORDNUNG
ActionActionÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
ActionActiont) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Januar 2016, Nr. 3
ActionActionv) Landesgesetz vom 9. Februar 2018, Nr. 1
ActionActionw) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2018, Nr. 27
ActionActionE Kollektivverträge
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis