1. Zusammensetzung, Zielsetzungen und Aufgaben des Beirates sind von Art. 12 des Landesgesetzes vom 17.5.2013, Nr. 8, in geltender Fassung, festgelegt.
2. Der Beirat hat laut dem genannten Gesetz folgende Aufgaben:
a) er unterbreitet der Landesregierung Vorschläge zur Anpassung der Landesgesetzgebung an neue Erfordernisse im Bereich Familie;
b) er erarbeitet Vorschläge zur Förderung von Familien;
c) er gibt Gutachten und Empfehlungen ab;
d) er kann Stellungnahmen zu familienrelevanten Themen abgeben.
3. Zudem kann er weitere Aufgaben wahrnehmen, welche mit der vom Gesetz vorgesehenen Zielsetzung des Beirates im Einklang sind.
4. Zur Gewährleistung der beratenden Tätigkeit des Beirates,
a) stellen die Landesregierung und die Landesverwaltung zeitgerecht und aktiv notwendige Informationen und Unterlagen zur Verfügung;
b) findet einmal im Jahr ein Treffen mit der Landesregierung statt;
c) kann er von der Landesregierung und dem Landtag auch direkt angehört werden.