(1) Dieses Gesetz bringt keine neuen Ausgaben oder Mehrausgaben für das Finanzjahr 2015 mit sich.
(2) Die Deckung der Ausgaben, ab dem Jahr 2016 in Höhe von geschätzten jährlichen 1.300.000,00 Euro, die sich aus diesem Gesetz ergeben, erfolgt durch die Ausgabenermächtigungen, welche zu Lasten des Haushaltsjahres 2016 auf der Haushaltsgrundeinheit 10105 bestimmt werden.
(3) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.