(1) Gemäß Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 1993, Nr. 270, wird die Finanzierung des Instituts gewährleistet:
(2) Die Finanzierung des Instituts wird zudem gesichtert:
(3) Die prozentuellen Anteile, die von den beteiligten Körperschaften für die Deckung der Kosten der vom Institut für gemeinsame Projekte erbrachten Zusatzleistungen zu tragen sind, werden nach den folgenden Kriterien ermittelt: