(1) In Durchführung des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 1993, Nr. 270, „Neuordnung der Versuchsinstitute für Tierseuchenbekämpfung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h) des Gesetzes vom 23. Oktober 1992, Nr. 421”, und der Artikel von 9 bis 16 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 28. Juni 2012, Nr. 106, sind die Organisation und die Führung des Versuchsinstituts für Tierseuchenbekämpfung der Venetien, in der Folge „Institut“ genannt, gemäß den Bestimmungen des diesem Gesetz beiliegenden Abkommens geregelt, das wesentlicher Bestandteil desselben ist.
(2) Das Abkommen kann mit Regional- und Landesgesetzen auf der Grundlage von Abkommen zwischen den folgenden unterzeichnenden Körperschaften abgeändert werden: der Region Venetien, der Autonomen Region Friaul-Julisch Venetien und den Autonomen Provinzen Trient und Bozen.
(3) Die unterzeichnenden Körperschaften sorgen für den Erlass der Maßnahmen, die ihnen gemäß Abkommen obliegen, und halten sich dabei an die Prinzipien laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 28. Juni 2012, Nr. 106.