In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Mai 2015, Nr. 121)
Durchführungsverordnung für die Gewerbegebiete

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 12. Mai 2015, Nr. 19.

Art. 6  (Regelung des Durchführungsplans)

(1)Für Zonen, innerhalb welcher infolge der Änderung des Bauleitplans gemäß Artikel 5 Einzelhandelstätigkeiten vorgesehen sind, die nicht den von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) geregelten Fällen entsprechen, wird von der Änderung des genehmigten Durchführungsplanes abgesehen, sofern die Eigentümerinnen und Eigentümer der einzelnen Flächen beabsichtigen, nur die laut Absatz 4 verfügbare Quote, die sich auf das eigene Baulos bezieht, zu nutzen.

(2) Die Kriterien für die Erstellung eines neuen Durchführungsplanes sowie für die Änderung desselben sind jene, die die Landesregierung in Anwendung von Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes festgelegt hat. Der Durchführungsplan enthält die Vorgaben des Artikels 38 des Gesetzes und die eventuellen Vorschriften gemäß Artikel 44/quater des Gesetzes. Der Durchführungsplan regelt die Verteilung oder die Konzentration der Quoten für die Dienstleistungstätigkeiten sowie für die Einzelhandelstätigkeiten innerhalb der Zone. Im Falle eines neuen Durchführungsplanes müssen im Grundstück eigene Flächen für öffentliche Einrichtungen, Grünanlagen und Parkplätze im von Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2) des Ministerialdekrets vom 2. April 1968, Nr. 1444, festgelegten Ausmaß, vorgesehen werden.

(3) Die Erstellung des Durchführungsplanes obliegt der Gemeinde und für Gewerbegebiete von Landesinteresse dem Land. Es liegt im Ermessen der Gemeinde oder, für Gewerbegebiete von Landesinteresse, des Landes, die Erstellung des Durchführungsplanes an die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer zu übertragen, sofern eine private Initiative vorliegt. Eine private Initiative ist dann zulässig, wenn sich die Eigentümerinnen und Eigentümer von zwei Dritteln der Fläche der gemäß Artikel 5 geänderten Zone beteiligen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer müssen einen Entwurf für die Bildung der Miteigentumsgemeinschaft oder für die materielle Teilung der Grundstücke sowie die Sondervollmacht für eine gemeinsame Vertretung im Verfahren beilegen. Der genehmigte Durchführungsplan wird der/dem Bevollmächtigten der Eigentümerinnen und Eigentümer zugestellt, die/der hinsichtlich allfällig angebrachter Änderungen binnen 30 Tagen einen abgeänderten und von den Eigentümerinnen und Eigentümern genehmigten Entwurf für die Bildung der Miteigentumsgemeinschaft oder für die materielle Teilung der Grundstücke unterbreiten kann. Im Falle eines geänderten Durchführungsplanes müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer keinen Entwurf für die Bildung der Miteigentumsgemeinschaft oder für die materielle Teilung der Grundstücke beilegen und die private Initiative ist auch unter Beteiligung von nur einer Eigentümerin/einem Eigentümer zulässig, sofern der Durchführungsplan keine Änderungen der Regelung der Flächen, die anderen Eigentümerinnen/Eigentümern gehören, mit sich bringt oder aber Änderungen derselben Regelung mit sich bringt, zu denen die anderen Eigentümerinnen und Eigentümer ihr Einverständnis bekundet haben.

(4) Für das Verfahren zur Genehmigung des Durchführungsplanes werden die Artikel von 32 bis 34/bis des Gesetzes angewandt. Vor Abfassung des Entwurfes des Durchführungsplanes gemäß Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer der in der Zone bestehenden Immobilen mit den Modalitäten und im Rahmen des Artikels 19 Absatz 3 des Gesetzes informiert werden. Die Betroffenen müssen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich bestätigen, ob sie bereit sind, den gesamten oder einen Teil der verfügbaren Quote abzutreten, die sich auf das eigene Baulos bezieht und die im Entwurf für die Nutzung für Dienstleistungen oder für den Handel bestimmt ist. Die Abtretung der Quote ist jedenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich, sofern dies innerhalb der von Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes festgesetzten Genehmigungsfrist erfolgt. Falls die Betroffenen dies nicht innerhalb der besagten Frist mitteilen, gilt die Abtretung der verfügbaren Quote für Dienstleistungen oder für den Handel als abgelehnt.

(5) Für die Abfassung des Entwurfes des Durchführungsplanes ist bei der Festlegung der verfügbaren Quote die genehmigte Kubatur mit Bestimmung „Detailhandel“ sowie jene Kubatur abzuziehen, die sich ausschließlich auf die Verkaufsräume bezieht, sofern die genehmigte Kubatur eine andere Bestimmung als den „Detailhandel“ aufweist. 3)

3)
Art. 6 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 21. Jänner 2016, Nr. 6.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionA
ActionActionB
ActionActionC
ActionActionD
ActionActionE
ActionActionF
ActionActionG
ActionActionH
ActionActionI
ActionActionJ
ActionActionK
ActionActionL
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Mai 2015, Nr. 12
ActionActionArt. 1 (Gegenstand)
ActionActionArt. 2 (Emissionsstarke Tätigkeiten)
ActionActionArt. 3 (Zur Lokalisierung im Bauleitplan der Gemeinde weiterer relevanter Handelstätigkeiten)
ActionActionArt. 4 (Kriterien für die Festlegung eigener Gewerbegebiete)
ActionActionArt. 5  (Änderung der Bauleitpläne der Gemeinden auf Initiative der Interessenten)
ActionActionArt. 6  (Regelung des Durchführungsplans)
ActionActionArt. 7  (Inkrafttreten)
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. November 2015, Nr. 28
ActionActiond) Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. November 2018, Nr. 30
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. November 2018, Nr. 31
ActionActiong) Landesgesetz vom 20. Dezember 2019, Nr. 17
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Dezember 2019, Nr. 36
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Jänner 2020, Nr. 8
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Mai 2020, Nr. 17
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24
ActionActionl) Landesgesetz vom 17. Dezember 2020, Nr. 15
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. März 2021, Nr. 7
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. März 2021, Nr. 8
ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. August 2021, Nr. 27
ActionActionp) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2022, Nr. 25
ActionActionq) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Februar 2023, Nr. 6
ActionActionr) Dekret des Landeshauptmanns vom 29. März 2023, Nr. 9
ActionActions) Landesgesetz vom 1. Juni 2023, Nr. 9
ActionActionM
ActionActionN
ActionActionO
ActionActionP
ActionActionQ
ActionActionR
ActionActionS
ActionActionT
ActionActionU
ActionActionV
ActionActionW
ActionActionX
ActionActionY
ActionActionZ
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis