(1) Das vorliegende Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol in Kraft.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.