1. Für die Ausarbeitung von EU-Projekten, die von der Europäischen Kommission bzw. einer von ihr beauftragten Exekutivagentur oder nationalen Stelle zur Finanzierung zugelassen werden, wird eine Förderung von max. 5.000,00 EUR gewährt.
2. Für die Ausarbeitung von EU-Projekten, die von der Europäischen Kommission bzw. einer von ihr beauftragten Exekutivagentur oder nationalen Stelle nicht zur Finanzierung zugelassen werden, jedoch nach Überprüfung auf die formellen Anforderungen und Übereinstimmung mit den Bewertungskriterien positiv eingestuft wurden, wird eine Förderung von max. 3.000,00 EUR gewährt.
3. In jedem Fall darf die Beihilfeintensität 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
4. EU-Projekte, die von der Europäischen Kommission bzw. einer von ihr beauftragten Exekutivagentur oder nationalen Stelle abgelehnt werden bzw. die Vorprüfung zur formellen Zulassung des Antrags auf Finanzierung nicht bestehen, erhalten keine Finanzierung.
5. Für jedes EU-Projekt kann eine einzige Förderung, auch bei Beteiligung von mehreren Projektpartnern, gewährt werden.