4.1 Der Direktor der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung genehmigt die Förderung der Jahresprogramme. Das zuständige Amt der Abteilung gewährleistet die inhaltliche Überprüfung der Gesuche.
4.2 Die Initiativen bzw. Projekte werden unter folgenden Kriterien begutachtet:
- Eignung der Maßnahme zur Zielerreichung (Effektivität),
- Angemessenheit des finanziellen Aufwandes zur Zielerreichung (Effizienz),
- Qualität und Synergieeffekte,
- Nachhaltigkeit: Maßnahmen mit dauerhaften Auswirkungen auf die Umwelt werden gegenüber kurzfristig angelegten bevorzugt,
- Vorhandensein einer ideellen oder materiellen Eigenleistung,
- Einbeziehung der Bevölkerung.
4.3 Das für die Bearbeitung der Gesuche zuständige Amt der Abteilung kann die Ersetzung eines Vorhabens im Rahmen des Jahresprogramms mit einem anderen zulassen, dies unter der Voraussetzung, dass der Antrag vor Durchführung der Änderung eingereicht wurde. Auch in diesem Fall gewährleistet das zuständige Amt der Abteilung die Überprüfung der Gesuche.
4.4 Die Beitragsvergabe erfolgt im Rahmen der im Landeshaushalt unter den entsprechenden Aufgabenbereichen und Programmen bereitgestellten finanziellen Mittel. Sollten die zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen, werden das Ausmaß der Beiträge reduziert oder die Anträge um Förderung von Amts wegen archiviert.