(1) Die Errichtung von ständigen Hubschrauberlandeflächen in der Nähe von Naturparken, Natura 2000 Schutzgebieten, Biotopen und Schutzhäusern ist untersagt.
(2) Die Landesregierung bestimmt die ständigen Hubschrauberlandeflächen nach Einholung einer bindenden Stellungnahme der betroffenen Gemeinden und nach Ermächtigung durch die staatliche Zivilluftfahrtbehörde ENAC.