1. Der Antragsteller muss als Halter der Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, in der Viehdatenbank im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen (LAFIS) aufscheinen. Ausgenommen sind die Halter von Ebern.
2. Die Tiere müssen im Herdebuch oder im anagrafischen Register eingetragen sein.
3. Betreiber öffentlicher Stiersprungstellen müssen dem Beihilfeantrag ein ärztliches Zeugnis des Stieres beilegen; alle Belegungen müssen ordnungsgemäß der zuständigen Organisation gemeldet sein. Das ärztliche Zeugnis darf nicht älter sein als 12 Monate.
4. Erstmelkkühe, für die eine Beihilfe zur 100-Tage-Leistungsprüfung beantragt wird, müssen von einem Zuchtteststier abstammen, der von der Zuchtkommission des Herdebuchs oder des anagrafischen Registers zugelassen ist.
5. Die Zuchttiere müssen im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September angekauft werden.
6. Die 100-Tage-Leistungsprüfung muss in einem Zeitraum von zwölf Monaten vom 1. Oktober bis 30. September abgeschlossen sein.