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x') Kollektivvertrag vom 16. März 2015, Nr. 0
Ergänzungsvertrag für die Beschäftigten in den Bereichen forst- und landwirtschaftliches Verbauungswesen in der Autonomen Provinz Bozen

Inhaltsverzeichnis

Art. 1 Anwendungsbereich

Art. 2 Wirkung und Gültigkeit

Art. 3 Information

Art. 4 Gewerkschaftsrechte

Art. 5 Arbeitszeit

Art. 6 Berufliche Ausbildung

Art. 7 Arbeitssicherheit und Mindestalter

Art. 8 Kündigung

Art. 9 Streitfälle

Art. 10 Beitrag für Vertragsbeistand

Art. 11 Beschäftigung und Beschäftigungsgarantie

Art. 12 Einstufung der Arbeiter

Art. 13 Bezahlte Freistellungen

Art. 14 Freiwillige Arbeitsunterbrechungen

Art. 15 Landesergänzungslohn

Art. 16 Hochgebirgszulage

Art. 17 Vergütung der Fahrtkosten und Schäden am Privatfahrzeug

Art. 18 Arbeitsgeräte

Art. 19 Mensadienst

Art. 20 Arbeitsverhinderung wegen höherer Gewalt

Art. 21 Sozialversicherung und Ergänzungszahlungen

Art. 1  (Anwendungsbereich)
(zu Art. 1 des SKV)

(1) Der vorliegende Vertrag ergänzt den Staatlichen Kollektivvertrag vom 7. Dezember 2010, in der Folge "SKV" genannt, und gilt in der Autonomen Provinz Bozen für die Arbeitsverhältnisse und Tätigkeiten gemäß Artikel 1 des SKV. Die Arbeiten betreffen:

  1. Errichtung, Betrieb und Wartung von Forstgärten;
  2. Aufforstungen und Nachbesserungen einschließlich der vorbereitenden und begleitenden Arbeiten;
  3. Pflegehiebe und Schlägerungen auch von hochstämmigen Bäumen;
  4. Aufbau, Betrieb und Abbau von Seilanlagen sowie Ausformung, Transport und Bringung des Holzes auch mit Hilfe von Seilanlagen;
  5. Schädlingsbekämpfung;
  6. Verbesserungsmaßnahmen auf Weideflächen;
  7. Bau von Forst- und Bringungswegen;
  8. Ausbesserung und Instandhaltung von Forstwegen;
  9. Verbauung und Begrünung von Böschungen und Rutschgebieten;
  10. Löschen von Waldbränden;
  11. Errichtung und Instandhaltung von Bauten und Infrastrukturen der Forstdomänenverwaltung sowie deren Führung;
  12. Lawinenverbauungen;
  13. Instandhaltung der Lawinenverbauungen;
  14. forstliche Eingriffe besonderer Dringlichkeit bei Katastrophenfällen;
  15. Arbeiten im Sägewerk ergänzend zur Arbeit in den Domänenwäldern;
  16. Erhebungen und Auswertungen für Behandlungspläne, Forstinventuren, Wildschäden, Fischwasserkataster und andere Karteien;
  17. Landschaftspflegearbeiten;
  18. Arbeiten im Nationalpark Stilfserjoch.

Art. 2  (Wirkung und Gültigkeit)
(zu Art. 2 und 30 des SKV)

(1) Die im vorliegenden Ergänzungsvertrag enthaltenen Bestimmungen ersetzen ab 1. März 2015 diejenigen des vorhergehenden Ergänzungsvertrages vom 01. April 2012.

(2) Die Dauer des vorliegenden Vertrages entspricht der im SKV vorgesehenen.

(3) Der wirtschaftliche Teil des vorliegenden Vertrages gilt bis zum 31. Dezember 2017, wobei jedenfalls die Erhöhungen des staatlichen Mindestlohns übernommen werden müssen.

Art. 3  (Information)
(zu Art. 3 des SKV)

(1) Die Vertragsparteien treffen sich einmal jährlich, um Belange von gemeinsamem Interesse zu besprechen.

Art. 4 (Gewerkschaftsrechte)
(zu Art. 4 des SKV)

(1) Die Arbeiter gemäß vorliegendem Vertrag können den Arbeitgeber über die Gewerkschaftsorganisationen zum Einbehalt der Gewerkschaftsbeiträge bevollmächtigen. Der Arbeitgeber überweist monatlich die entsprechenden Beträge an die einzelnen Gewerkschaftsvertretungen, vorausgesetzt, es wird deren Bankkontonummer angegeben. 2. Der Gewerkschaftsbeitrag wird im Ausmaß von 0,50 % des staatlichen Mindestlohns, des Landesergänzungslohns und des 3. Elementes berechnet.

Art. 5  (Arbeitszeit)
(zu Art. 9 des SKV)

(1) Die Arbeitszeit beträgt 39 Wochenstunden und wird in der Regel auf 5 Tage, von Montag bis Freitag, verteilt.

(2) Falls an einem Samstag gearbeitet werden soll, gelten diese gearbeiteten Stunden als Überstunden im Sinne von Art. 50 des SKV.

(3) Falls wegen höherer Gewalt nicht 39 Wochenstunden gearbeitet werden, können die fehlenden Stunden innerhalb des laufenden Monats nachgeholt werden, jedoch dürfen nicht mehr als 10 Stunden pro Tag gearbeitet werden. Die so nachgeholten Stunden sind in jeder Hinsicht als Normalstunden zu betrachten.

(4) Falls ein Arbeiter darum ersucht, die verlorenen Stunden an einem Samstag nachholen zu können, gelten diese Stunden, im Gegensatz zur Regelung nach Absatz 2, in jeder Hinsicht als Normalstunden. Diese Möglichkeit ist allerdings nur gegeben, wenn die Mehrheit der Arbeitsgruppe einschließlich des Gruppenführers einverstanden ist.

(5) Es wird ausnahmsweise die Möglichkeit gegeben, die wöchentliche Arbeitszeit auf 4 Tage zu verteilen, wenn die Mehrheit der Arbeiter einverstanden ist, und die Organisation der Arbeitsstelle es zulässt.

(6) Auf schriftlichen Antrag des Arbeiters kann in den Forstgärten die Wochenarbeitszeit herabgesetzt werden. Im Antrag wird die voraussichtliche Dauer des herabgesetzten Stundenplanes festgelegt.

Art. 6  (Berufliche Ausbildung)
(zu Art. 21 des SKV)

(1) Falls es den zuständigen Einrichtungen gelingt, für Forstarbeiter berufsbildende Kurse abzuhalten und zu finanzieren, verpflichten sich die Verwaltungen mitzuarbeiten und mögliche Ausbildner und auch geeignete Ausbildungsstätten für die Erreichung der bestmöglichen Kursergebnisse zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Teilnahme an den Ausbildungskursen kann nach einer gewissen Zeitspanne allen Arbeitern ermöglicht werden.

Art. 7  (Arbeitssicherheit und Mindestalter)
(zu Art. 22 des SKV)

(1) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Gruppenführer, die an weit entfernten und für Fahrzeuge unzugänglichen Orten eingesetzt sind, möglichst mit Funkgeräten auszustatten.

(2) Für jede Arbeit wird die von den geltenden Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebene Schutzkleidung mit der Verpflichtung zum Tragen derselben zur Verfügung gestellt.

(3) Das Mindestalter für Arbeiter beträgt 16 Jahre; bis zur Erreichung des achtzehnten Lebensalters dürfen diese Arbeiter keine schweren und gefährlichen Arbeiten ausführen und sie dürfen maximal 3 Monate pro Jahr angestellt werden.

Art. 8  (Kündigung)
(zu Art. 25 und 26 des SKV)

(1) Wenn ein Arbeiter vor Ablauf der Saison das Arbeitsverhältnis auflöst, muss er eine Kündigungsfrist von drei Tagen einhalten.

Art. 9  (Streitfälle)
(zu Art. 28 des SKV)

(1) Gemäß SKV wird eine gewerkschaftsübergreifende paritätische Kommission eingerichtet, die wie folgt zusammengesetzt ist:

  1. 3 Mitglieder in Vertretung der Arbeitgeberverwaltungen
  2. 3 Mitglieder in Vertretung der unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen, das heißt ein Vertreter aus jeder Organisation.

(2) Die angeführten Parteien können jeweils einen Fachmann ohne Stimmrecht beiziehen.

(3) Zu den Aufgaben der gewerkschaftsübergreifenden paritätischen Kommission gehören:

  1. die authentische Auslegung des vorliegenden Ergänzungsvertrages,
  2. Schlichtungsversuche bei möglichen Einzel- oder Gruppenstreitfällen,
  3. Beratungen über Probleme von beidseitigem Interesse.

(4) Die Kommission tritt zusammen, sobald dies von einer Vertragspartei beantragt wird.

Art. 10  (Beitrag für Vertragsbeistand)
(zu Art. 29 des SKV)

(1) Es wird der Beitrag für Vertragsbeistand eingeführt, der an die Gewerkschaftsorganisationen überwiesen wird, welche den vorliegenden Vertrag unterschreiben, und zwar in der Höhe und in der Art und Weise, wie dies in den Bestimmungen des SKV angegeben ist. Der Vertragsbeistand beträgt 0,40 % des staatlichen Mindestlohns, des Landesergänzungslohns und des 3. Elementes. Der Einbehalt erfolgt durch den Arbeitgeber.

(2) Der Gesamtbetrag wird monatlich auf die Kontonummer 720600 der Südtiroler Landessparkasse der Autonomen Provinz Bozen, Zweigstelle 3 überwiesen. Die Summe wird von den Vertretern der Gewerkschaften, welche den vorliegenden Landeszusatzvertrag unterzeichnen, aufgeteilt.

Art. 11  (Beschäftigung und Beschäftigungsgarantie)
(zu Art. 48 des SKV)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 25 und 26 des SKV werden pro Kalenderjahr jedem einzelnen Arbeiter die Anzahl der im Vorjahr geleisteten Tagschichten zugesichert, vorausgesetzt, dass dies aufgrund der entsprechenden Finanzierungen und der Arbeitsorganisation möglich ist.

(2) Bereits beschäftigte Arbeiter in der vorhergehenden Saison haben das Vorrecht auf Wiederaufnahme.

(3) Innerhalb Februar teilt der Arbeitgeber mit, ob die im Vorjahr beschäftigten Arbeiter auch im laufenden Jahr beschäftigt werden können. Falls in einem Amt der Landesabteilung Forstwirtschaft eine Wiederaufnahme aller in der vorherigen Saison beschäftigten Arbeiter nicht möglich ist, entscheiden, nachdem geklärt ist, ob jemand freiwillig auf eine Wiederanstellung verzichtet, zuerst die Arbeiter mit dem Beistand der diesen Landesergänzungsvertrag unterzeichnenden Gewerkschaften, ob und wie sie die möglichen Tagschichten auf alle Arbeiter aufteilen wollen. Es genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Arbeiter. Es ist keine Vollmacht möglich. Die Entscheidung wird schriftlich dem Arbeitgeber mitgeteilt.

(4) Sollte eine einvernehmliche Lösung nach Absatz 3 nicht zustande kommen, wird eine Kommission einberufen. Dieser gehören an je ein Vertreter der diesen Landesergänzungsvertrag unterzeichnenden Gewerkschaften, die Betriebsgewerkschaftsvertreter, der Amtsdirektor als Arbeitgeber und ein Vertreter des Amtes für Forstverwaltung.

(5) Die Kommission nach Absatz 4 erstellt eine Rangordnung der Arbeiter mit den nachfolgenden Kriterien:

  1. für jedes zu Lasten lebende Kind (Eigenerklärung) unter 18 Jahren (Geburtenschein): 3 Punkte;
  2. für jeden Arbeiter wegen seiner Bereitschaft 1 Punkt;
  3. für die Einstufung des Vorjahres: 0,5 Punkte als gewöhnlicher Arbeiter (1. Ebene), 1,0 Punkte als qualifizierter Arbeiter (2. Ebene), 1,5 Punkte als hochqualifizierter Arbeiter (3. Ebene), 2,0 Punkte als spezialisierter Arbeiter (4. Ebene) und 2,5 Punkte als hochspezialisierter Arbeiter (5. Ebene). Bei Umstufungen ist der längere Zeitraum maßgeblich;
  4. für die familiäre Situation: für jedes Lebensjahr 0,5 Punkte, für jede Saison als Forstarbeiter von mindestens 150 gearbeiteten Tagschichten 2 Punkte, für die Betreuung jeder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, die gemäß geltenden Bestimmungen des Landes als pflegebedürftig erklärt wurde, 4 Punkte, für die steuerlich zu Lasten lebende Frau 2 Punkte.

(6) Im Mai 2016 treffen sich die Verhandlungsparteien, um die Kriterien gemäß Absatz 5 für die restliche Laufzeit des Vertrages zu bestätigen oder zu überarbeiten.

Art. 12  (Einstufung der Arbeiter)
(zu Art. 49 des SKV)

(1) Die Arbeiter werden nach der voraussichtlich kontinuierlich und vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die nachfolgend angeführten Ebenen eingestuft. Die Einstufung wird in der Regel beibehalten, Umstufungen müssen begründet werden.

  1. Hochspezialisierte Arbeiter – 5. Ebene - 123
    Als hochspezialisierte Arbeiter gelten solche, welche mit entsprechenden Berufstiteln und erforderlichen Befähigungsnachweisen sowie technisch-praktischem Wissen und Sachkenntnissen, die auch mit Berufserfahrung erworben wurden, komplexe und hochspezialisierte Tätigkeiten ausüben.
    Dazu zählen beispielsweise:
    - Forstgartenleiter;
    - Arbeiter, die spezielle Erhebungen und Auswertungen sowie Kontrollen durchführen sollen;
    - Ausbildner für Arbeiter.
  2. Spezialisierte Arbeiter – 4. Ebene – 116
    Als spezialisierte Arbeiter gelten solche, welche unabhängig von an Berufsschulen erworbenen Titeln mit technisch-praktischem Wissen und Fertigkeiten komplexe Arbeiten ausüben, die Erfahrung und Fachwissen erfordern.
    Dazu zählen beispielsweise:
    - Seilbahnwarte, die ein umfassendes Wissen über die Seilbahnanlage besitzen und den einwandfreien Betrieb der Anlage sowie des Materialtransportes gewährleisten können;
    - Fahrer von Sonderzugmaschinen oder von selbstbetriebenen Maschinen i.A.;
    - Arbeiter, die im Sägewerk für das Funktionieren der Maschinen zuständig sind, die besondere technische Kenntnisse erfordern;
    - Mechaniker;
    - Tischler;
    - Veredler und Baumschneider;
    - Arbeiter, die Mittel gegen Schädlinge, Unkraut und Pflanzenkrankheiten zusammenstellen oder aufbringen;
    - Spezialisierte Pflanzgärtner, Fischzuchtwarte;
    - Sammler von Waldsamen;
    - Abstecker;
    - spezialisierte Maurer;
    - Sprengmeister;
    - Arbeiter, die mit Elektro-Fischfanggeräten umgehen;
    - Arbeiter, die einfache Erhebungen und Auswertungen durchführen sollen.
  3. Hochqualifizierte Arbeiter – 3. Ebene - 111
    Als hochqualifizierte Arbeiter gelten solche, welche unabhängig von an Berufsschulen erworbenen Titeln mit den beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten von qualifizierten Arbeitern vielfältige Aufgaben erledigen können, und solche, die ihnen die Gestaltung einzelner Produktions- und Arbeitsprozesse erlauben.
    Dazu zählen beispielsweise:
    - qualifizierte Forstgärtner mit erwiesener Berufserfahrung;
    - Arbeiter, die Maschinen für die Erstverarbeitung des Holzes führen (Maschinen für
    Entrindung, Hächsler u.a.);
    - qualifizierte Maurer, Bewehrungsfachleute und Tischler mit erwiesener Berufserfahrung;
    - Arbeiter, die ingenieurbiologische Verbauungen durchführen.
  4. Qualifizierte Arbeiter – 2. Ebene - 108
    Als qualifizierte Arbeiter gelten solche, welche unabhängig von an Berufsschulen erworbenen Titeln mit einem gewissen Grad an technischpraktischem Wissen und beruflichen Kenntnissen verschiedene ausführende Arbeiten ausüben.
    Dazu zählen beispielsweise:
    Arbeiter, die einfache u/o selbstfahrende landwirtschaftliche oder forstliche Maschinen führen;
    - Arbeiter an der Bohrmaschine, am Presslufthammer, an der Betonmischmaschine usw.;
    - Arbeiter, die Holznutzungen durchführen (Fällung, Ausformung, Abkopfen, Entasten und Bringung von Bäumen);
    - Arbeiter, die Entrindungsmaschinen bedienen;
    - Arbeiter, die mit einfachen Maschinen im Sägewerk arbeiten;
    - Arbeiter, die Forstpflanzen aussuchen, vorbereiten und verpacken;
    - Arbeiter, die für die Bewässerungsanlagen in Forstgärten zuständig sind und Hilfs- Forstgärtner;
    - qualifizierte Maurer, Bewehrungsfachleute und Tischler;
    - Arbeiter, die mit einer Bohrmaschine oder anderen Motorgeräten arbeiten;
    - Arbeiter, die Gespanne fahren;
    - Arbeiter, die Hilfsbauten errichten (Sperren, Drahtschotterkörbe, Zäune, Straßeninstandhaltung);
    - Köche der Betriebsmensa
  5. Gewöhnliche Arbeiter – 1. Ebene - 100
    Als gewöhnliche Arbeiter gelten solche, welche ohne besondere Kenntnisse oder technischoperative Voraussetzungen gewöhnliche und einfache Arbeiten ausüben sowie alle übrigen Tätigkeiten, die nicht einer höheren Ebene zugeordnet werden können.

(2) Vorarbeiter

Der Auftrag dazu wird nur dem Arbeiter der 5. Ebene erteilt, der mehrere Arbeitsgruppen koordiniert oder operative spezialisierte Einheiten führt. Dafür wird eine Zulage im Ausmaß von 5 % des jeweiligen staatlichen Mindestlohns sowie des Landesergänzungslohns ausbezahlt, und zwar für die gesamte Arbeitssaison und 14 mal im Jahr.

(3) Gruppenführer

Arbeiter, welche die Aufgabe zur Leitung einer Arbeitergruppe (bestehend aus Gruppenführer und mindestens zwei Arbeitern) erhalten, bekommen für diesen Auftrag eine Zulage von 15 % des staatlichen Mindestlohns und des Landesergänzungslohns. Der Auftrag wird mit Monatsbeginn übertragen oder zurückgenommen.

Art. 13  (Bezahlte Freistellungen)
(zu Art. 17 und 51 des SKV)

(1) Bei Heirat hat der Arbeiter mit unbefristetem Arbeitsvertrag Anrecht auf eine bezahlte Freistellung von 15 aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Der Arbeiter mit befristetem Arbeitsvertrag hat Anrecht auf eine bezahlte Freistellung von 7 aufeinanderfolgenden Kalendertagen, sofern der Arbeitsvertrag eine Dauer von mindestens 150 Tagen vorsieht. Hat der Arbeiter einen Vertrag zwischen 100 und 150 Tagen, erhält er 5 Arbeitstage. In jedem Fall muss der Hochzeitstag in der Freistellung enthalten sein.

(2) Bei Tod oder belegter schwerwiegender Erkrankung des Ehegatten, eines Verwandten innerhalb des zweiten Grades oder des Lebenspartners hat der Arbeiter Anrecht auf eine bezahlte Freistellung im Ausmaß von 3 Arbeitstagen pro Jahr. Das dauerhafte Zusammenleben mit dem Lebenspartner muss aus einer meldeamtlichen Bescheinigung hervorgehen.

(3) Bei der Geburt eines Kindes oder bei Adoption steht dem Vater eine bezahlte Freistellung von 1 Arbeitstag zu.

(4) Gemäß den einschlägigen staatlichen Bestimmungen kann der Arbeiter für die Blutspende eine bezahlte Freistellung im Ausmaß eines Arbeitstages in Anspruch nehmen.

(5) Gemäß den einschlägigen staatlichen Bestimmungen kann der Arbeiter für die Betreuung behinderter Personen die bezahlten Freistellungen gemäß Gesetz 104/1992 in Anspruch nehmen.

Art. 14  (Freiwillige Arbeitsunterbrechungen)

(1) Grundsätzlich können Arbeiter mit befristetem Arbeitsvertrag keine Arbeitsunterbrechungen beanspruchen. Aus begründeten persönlichen Erfordernissen kann die Arbeit jedoch für maximal 15 Arbeitstage pro Jahr unterbrochen werden.

(2) Der Arbeiter richtet vor Beginn einer solchen freiwilligen Arbeitsunterbrechung eine schriftliche Meldung an den Arbeitgeber. Sofern keine technisch-organisatorischen Gründe vorliegen, wird diese Arbeitsunterbrechung schriftlich gewährt.

Art. 15  (Landesergänzungslohn)
(zu Art. 52 des SKV)

(1) Mit Wirkung 01. März 2015 wird ein Landesergänzungslohn pro Stunde im Ausmaß von 0,80 Euro für die 1. Ebene, 0,94 Euro für die 2. Ebene, 0,97 Euro für die 3. Ebene, 1,00 Euro für die 4. Ebene und 1,05 Euro für die 5. Ebene zuerkannt.

Art. 16  (Hochgebirgszulage)
(zu Art. 53 des SKV)

(1) Es wird landesweit eine einheitliche Höhenzulage im Ausmaß von 12 % des staatlichen Mindestlohns und des Landesergänzungslohns zuerkannt.

Art. 17  (Vergütung der Fahrtkosten und Schäden am Privatfahrzeug)
(zu Art. 54 des SKV)

(1) Der Arbeitgeber legt für jeden Arbeiter eine Sammelstelle fest.

(2) Ist die Fahrtstrecke zwischen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Arbeiters und Sammelstelle nach Absatz 1 bis zu 5 km lang, erreicht der Arbeiter diese Sammelstelle auf eigene Kosten. Bei Überschreiten dieser Entfernung wird dem Arbeiter die darüber hinausgehende Wegstrecke vergütet.

(3) Die Weiterfahrt von der Sammelstelle nach Absatz 1 zur Baustelle erfolgt gemeinsam. Falls dafür anstelle des Arbeitgebers ein Arbeiter ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, werden ihm die gefahrenen Kilometer ab Sammelstelle vergütet, wobei die gefahrene Strecke pro Mitfahrer um 10 % erhöht wird. Zusätzlich werden ihm die gefahrenen Kilometer zwischen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort und Sammelstelle vergütet.

(4) Die Vergütung der Fahrtkosten erfolgt immer gemäß geltendem Tarifsatz für die Landesbediensteten.

(5) Falls die Fahrtzeit zwischen Sammelstelle und Baustelle insgesamt 60 Minuten pro Tag überschreitet, gilt die darüber hinausgehende Zeit als Arbeitszeit.

(6) Das Fahrzeug wird möglichst nahe an der Baustelle abgestellt. Nach Verlassen des Fahrzeuges beginnt in jedem Fall die Arbeitszeit.

(7) Der Arbeiter, welcher sein Privatfahrzeug zur Verfügung stellt, um von der Sammel- zur Baustelle zu gelangen oder der eine Fahrtstrecke von mehr als 5 km von Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort zur Sammelstelle zurücklegen muss, hat, auf Antrag, Anrecht auf die Vergütung des auf diesen Strecken am Fahrzeug entstandenen Schadens sowie der entsprechenden damit zusammenhängenden Kosten.

(8) Voraussetzungen für die Vergütung sind:

  1. der Schaden darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Arbeiter selbst verursacht worden sein;
  2. der Schaden muss sofort gemeldet und innerhalb von 48 Stunden nach dem Vorfall durch den Baustellenbetreuer erhoben oder bestätigt werden;
  3. der Schaden kann vom Bauleiter auch nachträglich aufgrund geeigneter Beweismittel anerkannt werden.

(9) Der Arbeiter muss folgende Unterlagen vorlegen:

  1. Gesuch (stempelfrei) um Vergütung des erlittenen Schadens mit Unfallbericht und Schadensbeschreibung, samt Bestätigung und Bericht des Baustellenbetreuers;
  2. Kostenvoranschlag der Reparaturarbeiten, die im direkten Zusammenhang mit dem Schadensfall entstanden sind;
  3. Original der quittierten Rechnung oder entsprechende Steuerquittung nach erfolgter Reparatur, bzw. Wert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Schadensfalls (nach „Quattroruote“).

(10) Nicht berücksichtigt werden Ansuchen um Vergütung von Schäden, deren Ausmaß weniger als 100 Euro ausmacht.

(11) Im Falle von Schäden, die laut Meinung des Bauleiters zur Gänze oder teilweise der Verantwortung Dritter zuzuschreiben sind, kann der Bauleiter dem Arbeiter die entstandenen Schäden vorzeitig vergüten, und zwar gegen rechtzeitige Abtretung der jeweiligen Schadenersatzforderungen an das für die Regiearbeiten zuständige Zentralamt, damit dieses genügend Zeit zum Vorgehen gegen Dritte hat (innerhalb Zweijahresfrist).

Art. 18  (Arbeitsgeräte)
(zu Art. 55 des SKV)

(1) Falls der Arbeiter seine Geräte für die Arbeit zur Verfügung stellen soll, wird zwischen ihm und dem Bauleiter eine entsprechende Vergütung vereinbart.

Art. 19  (Mensadienst)
(zu Art. 58 des SKV)

(1) Falls die Mehrheit der Arbeiter einer Baustelle es wünscht und diese Mehrheit 12 Arbeiter umfasst, verpflichtet sich der Arbeitgeber, einen Mensadienst zu errichten und die zu diesem Zweck notwendige Ausrüstung und einen Arbeiter für den Küchendienst zur Verfügung zu stellen.

(2) Wo dieser nicht möglich ist, wird dem Arbeiter ein Betrag von 1,50 Euro pro Stunde ausbezahlt.

Art. 20  (Arbeitsverhinderung wegen höherer Gewalt)
(zu Art. 59 des SKV)

(1) Der Arbeiter mit befristetem Arbeitsvertrag, welcher seinen Arbeitsort erreicht hat, jedoch wegen höherer Gewalt nicht mit der Arbeit beginnen kann, bekommt zwei Stunden der jeweiligen Tagesentlohnung bezahlt.

(2) In den Fällen gemäß Absatz 2, in denen er zwischen zwei und dreieinhalb Stunden gearbeitet hat, bekommt der Arbeiter 50% der jeweiligen Tagesentlohnung; wenn er zwischen dreieinhalb und fünf Stunden gearbeitet hat, erhält er 75%; falls er mehr als fünf Stunden gearbeitet hat, erhält er die volle Tagesentlohnung.

(3) Für die Arbeiter mit unbefristetem Arbeitsvertrag gelten die Bestimmungen nach Art. 52.

(4) In von diesem Artikel vorgesehenen Fällen hat der Arbeiter Anspruch auf die Kilometervergütung.

Art. 21  (Sozialversicherung und Ergänzungszahlungen)
(zu Art. 60 und 61 des SKV)

(1) Bei Arbeitsunfällen steht dem Arbeiter, soweit er ein Unfallgeld vom INAIL bezieht, eine Ergänzungszulage pro Tag in folgendem Ausmaß zu:

vom 1. bis 3. Tag: 100 % des staatlichen Mindestlohns, des Landesergänzungslohns und des 3. Elementes;

vom 4. bis 90. Tag: 40 % des staatlichen Mindestlohns, des Landesergänzungslohns und des 3. Elementes;

vom 91. bis 180. Unfalltag bzw. bis zur Fälligkeit des persönlichen Arbeitsvertrages: 25 % des staatlichen Mindestlohns, des Landesergänzungslohns und des 3. Elementes.

(2) Bei Nichtanerkennung des Unfalls von Seiten des INAIL ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der ausbezahlten Beiträge verpflichtet.

(3) Im Falle von Krankheit, soweit der Arbeiter ein Krankengeld vom INPS bezieht, steht eine tägliche Ergänzungszulage in folgendem Ausmaß zu:

vom 4. bis 20. Krankentag: 30 % des staatlichen Mindestlohns, des Landesergänzungslohns und des 3. Elementes;

vom 21. bis 180. Krankentag bzw. bis zum Ende (Fälligkeit) des persönlichen Arbeitsvertrages: 14 % des staatlichen Mindestlohns, des Landesergänzungslohns und des 3. Elementes.

(4) Die Zahlung erfolgt im Folgemonat.

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ActionActionl'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 19. Juni 2018, Nr. 0
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ActionActionn'') Bereichsvertrag vom 27. September 2018, Nr. 00
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ActionActionp'') Bereichsabkommen vom 27. Mai 2019, Nr. 00
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ActionActionr'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 4. Dezember 2019, Nr. 0
ActionActions'') Bereichsvertrag vom 9. Januar 2020
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ActionActionu'') Bereichsabkommen vom 24. Januar 2020
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