(1) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Gruppenführer, die an weit entfernten und für Fahrzeuge unzugänglichen Orten eingesetzt sind, möglichst mit Funkgeräten auszustatten.
(2) Für jede Arbeit wird die von den geltenden Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebene Schutzkleidung mit der Verpflichtung zum Tragen derselben zur Verfügung gestellt.
(3) Das Mindestalter für Arbeiter beträgt 16 Jahre; bis zur Erreichung des achtzehnten Lebensalters dürfen diese Arbeiter keine schweren und gefährlichen Arbeiten ausführen und sie dürfen maximal 3 Monate pro Jahr angestellt werden.