(1) Mit Wirkung 01. März 2015 wird ein Landesergänzungslohn pro Stunde im Ausmaß von 0,80 Euro für die 1. Ebene, 0,94 Euro für die 2. Ebene, 0,97 Euro für die 3. Ebene, 1,00 Euro für die 4. Ebene und 1,05 Euro für die 5. Ebene zuerkannt.