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1. Nur den in der zweiten Gruppe der Schulranglisten für die Schulen in italienischer Sprache eingetragenen Kandidaten werden, zusätzlich zu den in der Anlage B des Beschlusses Nr. 196/2015 vorgesehenen Punkten, folgende Zusatzpunkte - unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades und der Dauer des absolvierten Befähigungskurses - zuerkannt:
a) Spezialisierungsschule (SSIS, BIFORDOC, COBASLID), Diplom in Musikdidaktik
Punktezahl für das Auswahlverfahren: 24
Punktezahl Dauer: 24
Punkte insgesamt: 48
b) Universitärer Berufsbildungskurs (UBK):
Punktezahl für das Auswahlverfahren: 24
Punktezahl Dauer: 12
Punkte insgesamt: 36
c) Befähigungskurse laut Art. 3, Abs. 3 des Ministerialdekrets Br. 249/2010:
Punktezahl für das Auswahlverfahren: 24
Punktezahl Dauer: 36
Punkte insgesamt: 60
d) Laureat nach 4-jährigem, befähigendem Studium der Bildungswissenschaften für den Primarbereich:
Punktezahl für das Auswahlverfahren: 6
Punktezahl Dauer: 48
Punkte insgesamt: 54
e) Laureat nach 5-jährigem, befähigendem Studium der Bildungswissenschaften für den Primarbereich:
Punktezahl für das Auswahlverfahren: 6
Punktezahl Dauer: 60
Punkte insgesamt: 66
Die unter a), b) und c) für die Dauer vorgesehenen Punkte werden nicht mit der Bewertung des eventuell während der gesetzlichen Dauer des Befähigungskurses geleisteten Dienstes zusammengezählt.
2. Die Lehrpersonen, die vor Ablaufs der Frist für die Einreichung der Anträge für die Aktualisierung der Schulranglisten im Besitz des Abschlusses der Lehrerbildungsanstalt oder einer Lehrbefähigung im Rahmen der Sonderlehrbefähigungskurse sind, haben Recht in die zweite Gruppe der Schulranglisten für die Schulen mit italienischer Sprache eingetragen zu werden.
3. Die unter Absatz 1 vorgesehenen Punkte werden den Lehrpersonen des Faches Deutsch als Zweitsprache nicht zuerkannt, zumal die entsprechenden Schulranglisten eine jährliche Gültigkeit beibehalten; für das Schuljahr 2015-16 können sich die betroffenen Lehrpersonen in die dritte Gruppe der Landesranglisten eintragen lassen.
4. Der Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 91, ist widerrufen.
5. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.