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b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1)  Dieses Gesetz regelt Ableitungen aus öffentlichen Gewässern zur Produktion elektrischer Energie in Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung kleiner als 3.000 kW in Übereinstimmung mit dem Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer gemäß Artikel 14 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und mit dem Gewässerschutzplan laut Artikel 27 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, und unter Wahrung der Grundsätze des Wettbewerbs, der Niederlassungsfreiheit, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Fehlens jeglichen Interessenkonflikts sowie einer höheren Ressourceneffizienz.

(2)  Als kleine Anlagen zur Erzeugung hydroelektrischer Energie werden Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung kleiner gleich 220 kW definiert (kleine Ableitung).

(3)  Als mittlere Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie werden Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung größer als 220 kW und kleiner als 3.000 kW definiert (mittlere Ableitung).

(4)  Die Artikel 15 und 15-bis des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, werden sinngemäß auf die kleinen und mittleren Ableitungen angewandt.

Art. 2 (Zuständigkeiten)     delibera sentenza

(1)  Die Landesregierung legt Folgendes fest:

  1. die technischen Leitlinien zu den Gesuchen und zu den anzugebenden Daten und beizulegenden Unterlagen, in denen auch die Verfahren für die Korrektur und Ergänzung eventueller unvollständiger Gesuche angeführt sind, 2)
  2. die Ausgleichszahlungen laut den Absätzen 2 und 3, die möglichen Einsatzbereiche, den Modus ihrer Auszahlung und das Monitoring über ihren ordnungsgemäßen Einsatz, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden,
  3. die Leitlinien für die Festlegung der Entschädigung für den scheidenden Konzessionär,
  4. die Richtlinien über die Art und Weise sowie die Periodizität der Sicherheitsprüfungen.

(2)  Die Ausgleichszahlungen müssen für folgende Maßnahmen bestimmt sein:

  1. Maßnahmen zu Gunsten der betroffenen Gewässerökosysteme, diese Maßnahmen sind als vorrangig zu betrachten,
  2. Maßnahmen für eine umweltverträglichere und sozialere Energieversorgung,
  3. Maßnahmen zu Gunsten von Natur, Landschaft und Ökosystemen,
  4. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Naturgefahren und Sicherung der ländlichen Infrastrukturen,
  5. Maßnahmen zur Klimawandelvorsorge und zur Klimawandeladaption,
  6. Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz,
  7. Maßnahmen im Bereich des technischen Umweltschutzes.

(3)  Die Maßnahmen zur Vorbeugung und Milderung der unmittelbaren negativen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt können nicht als Ausgleichszahlungen geltend gemacht werden.

(3-bis) Wenn die Gemeinden für die Finanzierung von Vorhaben zum Ausgleich von Umweltschäden ein Darlehen oder eine Finanzierung beim Rotationsfonds im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, aufgenommen haben, können sie die Ausgleichszahlungen für die Rückzahlung der Darlehens- und Finanzierungsraten verwenden. 3)

(3-ter)  Die Gemeinden können die Ausgleichszahlungen auch für die Finanzierung von Maßnahmen an Gütern im Eigentum Dritter verwenden. 4)

(4)  Der Landesrat/Die Landesrätin für Energie

  1. ernennt die Bewertungskommission laut Artikel 9, die vier Jahre im Amt bleibt,
  2. erteilt die Konzessionen für kleine und mittlere Ableitungen,
  3. erteilt die Unbedenklichkeitserklärung zur Abtretung von kleinen und mittleren Ableitungen.

(5)  Der Direktor/Die Direktorin der Landesagentur für Umwelt legt die Modalitäten für die Mitteilungen über die erzeugte Energiemenge fest.

(6)  In Abweichung von Artikel 31 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, ist keine Aufsichtsbeschwerde an die Landesregierung zulässig.

(7)  Die von den zuständigen Organen erlassenen Verwaltungsakte sind endgültig.

(8)  Die Höchstdauer des Verfahrens darf 330 Tage nicht überschreiten.

massimeBeschluss vom 19. März 2024, Nr. 168 - Technische Leitlinien zu den Gesuchen betreffend die Ableitung von öffentlichen Gewässern zur Erzeugung elektrischer Energie
massimeBeschluss vom 2. April 2019, Nr. 221 - Bestimmungen zur Verbesserung der Sicherheit von konzessionspflichtigen Anlagen zur Nutzung öffentlicher Gewässer für die Produktion von elektrischer Energie. Ersetzung des eigenen Beschlusses vom 26.04.2016, Nr. 440
massimeBeschluss vom 21. Februar 2017, Nr. 199 - Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie - Richtlinien für die Verwaltung von Ausgleichszahlungen aus dem Betrieb von mittleren und großen Kraftwerken (abgeändert mit Beschluss Nr. 840 vom 15.10.2019)
2)
Der Buchstabe a) des Art. 2 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
3)
Art. 2 Absatz 3-bis wurde eingefügt durch Art. 34 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
4)
Art. 2 Absatz 3-ter wurde eingefügt durch Art. 34 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 3 (Gesuch)

(1)  Das Gesuch um Erteilung einer Konzession ist zusammen mit den in den technischen Leitlinien vorgesehenen Unterlagen und bei Gesuchen für Konzessionen von mittleren Ableitungen samt dem Angebot für die Augsgleichszahlungen zum Wohle der Allgemeinheit im zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt, in Folge als zuständiges Amt bezeichnet, einzureichen. 5)

(2)  Wer das erste Gesuch einreicht, gilt als Projektträger.

(3)  Das zuständige Amt überprüft innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuches dessen Konformität und die Vollständigkeit der beigelegten Dokumentation.

(4)  Falls das Gesuch nicht im Widerspruch zu den geltenden Bestimmungen des Gesamtplanes für die Nutzung der öffentlichen Gewässer und des Gewässerschutzplanes steht und die Unterlagen vollständig sind, wird ein öffentliches Verfahren zur Vergabe der Konzession eingeleitet. Das zuständige Amt veröffentlicht im Südtiroler Bürgernetz folgende Daten aus dem Gesuch:

  1. persönliche Daten: Angaben zum Projektträger und Datum, an welchem das Gesuch eingereicht wurde,
  2. technische Daten: die Ableitungs- und Rückgabekoten und -orte, Typ und Name des abgeleiteten Gewässers, Typ und Name jenes Gewässers, in das die Rückgabe erfolgt, Höhenunterschied und geplante abzuleitende maximale Wassermenge.

(5)  Nach Einreichung des ersten Gesuches und bis zu dessen Veröffentlichung werden alle weiteren Gesuche für den betroffenen Abschnitt als konkurrierende Gesuche betrachtet, die laut Artikel 4 zu ergänzen und vervollständigen sind. Kann das ersteingereichte Gesuch nicht veröffentlicht werden, so gilt das darauf folgend eingereichte Gesuch als erstes Gesuch.

5)
Art. 3 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 12 Absätze 2  und 3 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.

Art. 4 (Konkurrierende Gesuche)

(1)  Innerhalb von 120 Tagen nach Veröffentlichung der Maßnahme können konkurrierende Gesuche eingereicht werden, denen in einem geschlossenen Umschlag sämtliche in den technischen Leitlinien geforderte Unterlagen vollständig beizulegen sind.

(2)  Den Gesuchen für mittlere Ableitungen sind die Angebote zu den Ausgleichszahlungen in einem eigenen geschlossenen Umschlag beizulegen, welcher im Umschlag laut Absatz 1 einzufügen ist.

(3)  Während derselben Frist von 120 Tagen ab Veröffentlichung muss der ersteinreichende Projektträger die Dokumentation laut den Absätzen 1 und 2 einreichen.

Art. 5 (Zulassung)

(1)  Das zuständige Amt überprüft die eingereichten Gesuche und die entsprechenden Projektunterlagen innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der Einreichfrist.

(2) Die Gesuche werden vom zuständigen Amt zum Auswahlverfahren zugelassen und die entsprechende Maßnahme wird für 15 Tage im Südtiroler Bürgernetz veröffentlicht.  Für Projekte die der Feststellung der UVP-Pflicht unterliegen, werden auch die von den Bestimmungen im Bereich Umweltverträglichkeit für diesen Projekttyp vorgesehenen Daten veröffentlicht. 6) 7)

6)
Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 4 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
7)
Art. 5 Absatz 2 wurde so ergänzt durch Art. 46 Absatz 1 des L.G. vom 13. Oktober 2017, Nr. 17.

Art. 6 (Ortsaugenschein)

(1)  In der Maßnahme laut Artikel 5 Absatz 2 werden ferner der Tag, die Uhrzeit und der Treffpunkt für den Ortsaugenschein festgelegt.

(2)  Der Ortsaugenschein muss innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist durchgeführt werden.

(3)  Der Ortsaugenschein kann vom zuständigen Amt verschoben werden, wenn die zu prüfenden Örtlichkeiten nicht zugänglich sind oder die meteorologische Situation es nicht erlauben; in diesem Fall ist die entsprechende Frist ausgesetzt.

(4)  Zum Ortsaugenschein werden der oder die Gesuchsteller oder deren bevollmächtigte Vertreter und die Ämter der Dienststellenkonferenz eingeladen.

(5)  Bei mittleren Ableitungen werden auch die grundbücherlichen Eigentümer der betroffenen dinglichen Rechte zum Ortsaugenschein eingeladen.

(6)  Wenn sich die persönliche Zustellung der Einladungen infolge der großen Zahl der Eigentümer und Inhaber von dinglichen Rechte als schwierig erweist oder wenn es schwierig ist, alle Eigentümer zu identifizieren, erfolgt die Veröffentlichung gemäß Artikel 5 Absatz 2 für die Dauer von 30 Tagen im Südtiroler Bürgernetz und zusätzlich an der Anschlagtafel der betroffenen Gemeinden.

(7)  Am Ortsaugenschein können alle teilnehmen.

Art. 7 (Bemerkungen)

(1)  Ab der Veröffentlichung der Maßnahme laut Artikel 5 Absatz 2 bis 30 Tage nach dem Ortsaugenschein können Interessierte die Gesuche und die entsprechenden Projekte einsehen.

(2)  Während des in Absatz 1 vorgesehenen Zeitraumes können allfällige Bemerkungen und Stellungnahmen beim zuständigen Amt schriftlich eingereicht werden.

(3)  Die betroffenen Ufergemeinden können im Zeitraum laut Absatz 1 ihr Gutachten zu den vorliegenden Projekten beim zuständigen Amt einreichen.

Art. 8 (Dienststellenkonferenz)

(1)  Die zugelassenen Gesuche unterliegen dem Sammelgenehmigungsverfahren laut Artikel 28 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2.

(2)  In den Fällen, in denen ein Gutachten oder eine Ermächtigung der Landesabteilung Wasserschutzbauten vorgesehen ist, wird die Dienstellenkonferenz durch einen Vertreter/eine Vertreterin dieser Abteilung ergänzt.

(3)  In Abweichung von den Artikeln 8 und 12 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, und von Artikel 29 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, ist das vorherige Gutachten der Gemeindebaukommission nicht erforderlich.

(4)  Vorbehaltlich der Übereinstimmung mit der landschaftlichen Unterschutzstellung wird Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, nicht angewandt.

(5)  Die Gesuchsteller und die betroffenen Gemeinden werden zur Sitzung der Dienststellenkonferenz eingeladen und angehört.

(6)  Falls die Dienststellenkonferenz nur über Gesuche für kleine Ableitungen befinden muss, entfallen der zweite Bewertungsschritt laut Artikel 9 und auch die Möglichkeit, sich auf ein öffentliches Interesse für die Enteignung der notwendigen Flächen zu berufen.

(7)  Werden in der Dienststellenkonferenz Gesuche für kleine und mittlere Ableitungen behandelt, aber lediglich Gesuche für kleine Ableitungen positiv beurteilt, kommt Absatz 6 zur Anwendung.

(8)  Artikel 7, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 des königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, in geltender Fassung, werden nicht angewandt.

(9)  Die Dienststellenkonferenz vergibt an die positiv bewerteten Gesuche bis zu maximal 40 Punkte.

(10) Die Dienststellenkonferenz entscheidet über die UVP-Pflicht für Projekte, die der Feststellung der UVP-Pflicht unterliegen. 8)

8)
Art. 8 Absatz 10 wurde hinzugefügt durch Art. 46 Absatz 2 des L.G. vom 13. Oktober 2017, Nr. 17.

Art. 9 (Bewertung)

(1)  Die von der Dienststellenkonferenz positiv beurteilten Gesuche werden, unter Einhaltung der Grundsätze des Wettbewerbs, der Niederlassungsfreiheit, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Fehlens jeglichen Interessenskonflikts sowie der höheren Ressourceneffizienz, von einer Kommission bewertet, die mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet und sich zusammensetzt aus

  1. dem Direktor/der Direktorin des zuständigen Amtes als Vorsitzendem/Vorsitzender,
  2. einem Vertreter/einer Vertreterin der Landesabteilung Wirtschaft,
  3. einem Vertreter/einer Vertreterin des Rates der Gemeinden.

(2)  In folgender Reihenfolge bewertet die Bewertungskommission 9)

  1. die technisch-innovative Qualität der eingereichten Projekte mit 12 Punkten,
  2. die energiewirtschaftliche Qualität der eingereichten Projekte mit 24 Punkten,
  3. nach Öffnung des verschlossenen Umschlags mit dem Angebot zu den Ausgleichszahlungen: den ökonomischen Beitrag für Leistungen zum Wohle der Allgemeinheit in den Ufergemeinden mit 24 Punkten. 10)

Die Gesamtpunktezahl ergibt sich aus der Summe der Bewertungen in den einzelnen Bereichen, wobei das Gesuch mit der höchsten Punktezahl den Zuschlag erhält.

(2-bis) Im Falle der gleichen Gesamtpunktezahl zweier oder mehrerer Gesuche erhält jenes Gesuch den Zuschlag, das am meisten Punkte nach Absatz 2 Buchstabe c) erzielt hat. Sollten zwei oder mehrere Gesuche mit der gleichen Gesamtpunktezahl auch die gleiche Punktezahl im Bereich nach Buchstabe c) erzielen, so erhält jenes Gesuch den Zuschlag, das am meisten Punkte nach Absatz 2 Buchstabe b) erzielt hat. Sollten die Gesuche auch in diesem Bereich die gleiche Punktezahl erzielt haben, wird innerhalb von 15 Tagen zur einer Nachverhandlung mittels geschlossener Umschläge geschritten und die Konzession wird von der Bewertungskommission dem besten Bieter zugeschlagen. 11)

(3)  Falls die Dienststellenkonferenz Gesuche für kleine und mittlere Ableitungen positiv beurteilt hat, berücksichtigt die Bewertungskommission nur die mittleren Ableitungen aufgrund des als prioritär zu bewertenden öffentlichen Interesses und der höheren Ressourceneffizienz; mit Ausnahme der Kleinableitungen für die hydroelektrische Versorgung von Wohnstrukturen, Schutzhütten und Almen, für die ein Anschluss an das öffentliche Stromnetz aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht nicht vertretbar ist. .

(4)  Die Bewertungskommission bestimmt das Siegerprojekt innerhalb von 45 Tagen ab Erhalt des Gutachtens der Dienststellenkonferenz.

9)
Der Vorspann von Art. 9 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
10)
Der Buchstabe c) des Art. 9 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 13 Absatz 2 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
11)
Art. 9 Absatz 2-bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 5 des L.G. vom 25. September 2015. Nr. 11.

Art. 10 (Gemeinnützigkeit)

(1)  Die unverzichtbaren Infrastrukturen für mittlere Ableitungen und die Infrastrukturen für den Abtransport der erzeugten elektrischen Energie gelten im Sinne des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, als gemeinnützig, dringlich und unaufschiebbar.

(2)  Unverzichtbare Infrastrukturen für den Betrieb einer Wasserkraftanlage zur Erzeugung von elektrischer Energie sind insbesondere

  1. die Anlagen zur Wasserableitung und Wasserrückgabe,
  2. die Entsandungsanlagen,
  3. die Rohrleitungen,
  4. das Krafthaus und das notwendige Zubehör,
  5. die Stromleitungen vom Krafthaus zum Übergabepunkt ins Netz sowie die Datenübertragungs- und die Steuerungsleitungen,
  6. die Zufahrtswege.

Art. 11 (Enteignung, Auferlegung von Zwangsdienstbarkeiten und Besetzung)

(1)  Innerhalb von neun Monaten ab Mitteilung des Zuschlages für die mittlere Ableitung kann der Zuschlagsempfänger, wenn nachweislich keine Einigung in Bezug auf die Verfügbarkeit der Flächen im Wege von Direktverhandlungen mit den grundbücherlichen Eigentümern der betroffenen Grundstücke erzielt wird, beim Landesamt für Enteignungen um die Enteignung, die Auferlegung von Zwangsdienstbarkeiten oder Besetzungen für die Verlegung, den Betrieb und die Instandhaltung der Druckrohr-, Elektro- und Datenleitungen ansuchen.

(2)  Vor Einleitung des Verfahrens laut Absatz 1 müssen der Zuschlagsempfänger und die betroffenen grundbücherlichen Eigentümer ein Schlichtungsverfahren bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen durchführen.

(3)  Falls die Schlichtung innerhalb von 60 Tagen nicht abgeschlossen wird, wird die Enteignung, die Auferlegung von Zwangsdienstbarkeiten oder Besetzungen von Amts wegen eingeleitet.

(4)  Für das Verfahren zur Enteignung der Grundflächen für die in Artikel 10 genannten unverzichtbaren Infrastrukturen oder zur Auferlegung einer entsprechenden Dienstbarkeit gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes vorsieht. Für Flächen der öffentlichen Hand oder des unveräußerlichen Vermögens gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften.

Art. 12 (Enteignungsentschädigung)

(1)  Dem grundbücherlichen Eigentümer der Flächen, die zur Errichtung der Anlagen laut Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a), b) und d) und, falls benötigt auch Buchstabe f), zu enteignen sind, steht für die Grundablöse eine Entschädigung zu, deren Höhe folgendermaßen berechnet wird: Entschädigung = 0,035 x Nennleistung (kW) + Basispreis (€/m2). Der Basispreis entspricht dem Landesdurchschnitt der Höchstwerte der Gewerbegrundpreise auf Gemeindeebene."

Art. 13 (Ausübung der Dienstbarkeit)

(1)  Die Auferlegung von Dienstbarkeiten für die Ausführung und den Betrieb der Anlagen laut Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben c) und e), für welche der Konzessionär dem grundbücherlichen Eigentümer der Fläche für die Dauer der Konzession eine Entschädigung zu leisten hat, die bei Erneuerung erneut zu entrichten ist, räumt dem Konzessionär folgende Rechte ein:

  1. die Verlegung der Rohrleitungen und der Strom-, der Datenübertragungs- und der Steuerungsleitung in Übereinstimmung mit dem genehmigten Projekt,
  2. Zugang, auch Zufahrt mit Fahrzeugen und notwendigen Baumaschinen, zu den Grundstücken zur Durchführung der notwendigen Bau- und Instandhaltungsarbeiten an den Anlagen.

(2)  Dem grundbücherlichen Eigentümer steht zudem eine Entschädigung für Ernteminderung wegen der erforderlichen Bauarbeiten und notwendigen Instandhaltungsarbeiten und für sonstige Schäden zu, die allenfalls durch die Nutzung der betreffenden Grundflächen entstehen.

(3)  Abgesehen von dringenden und unaufschiebbaren Arbeiten ist die Durchführung der Bau- und Instandhaltungsarbeiten dem Eigentümer 15 Tage vor Beginn mitzuteilen.

(4)  Die Entschädigung für die Auferlegung von Dienstbarkeiten laut Absatz 1 entspricht 30 Prozent des Landesdurchschnittes der in den Gemeinden geltenden oberen Richtwerte für Gewerbeflächen laut Artikel 1-bis des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10.

Art. 14 (Dauer der Dienstbarkeit)

(1)  Die Dienstbarkeit ist an die Gültigkeitsdauer der Konzession gebunden. Bei Erneuerung der Konzession gehen die Rechte und Pflichten aus der Dienstbarkeit an den neuen Konzessionär über, welcher für deren rechtmäßige Umsetzung verantwortlich wird.

(2)  Die Dienstbarkeit erlischt, wenn

  1. die Konzession verfällt und nicht erneuert wird,
  2. der Konzessionär die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllt und die Konzession nicht erneuert wird,
  3. die Standorte der Anlagen gewechselt werden.

(3)  Erlischt die Dienstbarkeit, muss der scheidende Konzessionär den ursprünglichen Zustand auf den betroffenen Grundstücken wiederherstellen.

Art. 15 (Grundverfügbarkeit für kleine Ableitungen)

(1)  Kleine Anlagen laut Artikel 1 Absatz 2 gelten als nicht gemeinnützig für die Zwecke des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung. Der Rechtstitel, mit dem die Verfügbarkeit der Flächen für die Errichtung und den Betrieb von kleinen Ableitungen nachgewiesen wird, ist bis spätestens 90 Tage nach Erhalt der Mitteilung der Entscheidung der Dienststellenkonferenz beim zuständigen Amt vorzulegen.

(2)  Wird der Rechtstitel nicht innerhalb der Frist laut Absatz 1 nachgewiesen, wird das entsprechende Gesuch vom zuständigen Amt archiviert.

Art. 16 (Konzession)

(1)  Nach Feststellung der Verfügbarkeit der Flächen und, falls notwendig, nach Durchführung des UVP-Verfahrens wird die Konzession ausgestellt, die in jeder Hinsicht alle anderen Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke oder Unbedenklichkeitserklärungen bezüglich des Projektes ersetzt.

(1-bis) Das Auflagenheft muss vom Zuschlagsempfänger innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Aufforderung zur Unterzeichnung unterschrieben werden, andernfalls wird das Gesuch um Erteilung der Konzession archiviert. 12)

(2)  Falls kein Auflagenheft erstellt wird, werden die Vorschriften zu Lasten des Konzessionsinhabers, die Leistungen zum Wohle der Allgemeinheit und die technischen Daten der genehmigten Anlage in die Konzession eingefügt.

(3)  Die Konzession wird für einen Zeitraum von 30 Jahren erteilt. Bei Übernahme von Wasser aus anderen konzessionspflichtigen Anlagen, wo die verbleibende Dauer der Konzession weniger als 30 Jahre beträgt, wird die Dauer der neuen Konzession an jene der genannten Anlagen angepasst. 13)

(4)  Die Konzession für kleine oder mittlere Ableitungen wird auszugsweise im Südtiroler Bürgernetz veröffentlicht.

12)
Art. 16 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5. Siehe auch Art. 34 Absatz 6 (Übergangsbestimmungen) des L.G. vom 26. Januar 2015, Nr. 2.
13)
Art. 23 Absatz 3 wurde zuerst ergänzt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.

Art. 17 (Baubeginnmeldung)

(1)  Mindestens 15 Tage vor Beginn der Arbeiten meldet der Konzessionär den gebietsmäßig zuständigen Gemeinden den Baubeginn unter Vorlage der Konzession und der Projektunterlagen.

(2)  Die Gemeinden überwachen die korrekte Bauausführung.

Art. 18 (Kaution)

(1)  Als Garantie für die Einhaltung der Bauauflagen muss der Konzessionär eine Kaution im Sinne von Artikel 31 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, von mindestens 100,00 Euro je kW mittlerer jährlicher Nennleistung stellen.

(2)  Diese Kaution ersetzt auch jene, die eventuell in Zusammenhang mit Auflagen zu hinterlegen sind, die in den Gesetzen über den Landschaftsschutz, über den Schutz des Naturhaushaltes und über das Forstwesen vorgesehen sind.

(3)  Die Konzession erlangt erst nach Stellung der Kaution Gültigkeit.

(4)  Hat der Konzessionär die Arbeiten nicht gemäß den Bauauflagen ausgeführt, so kann der für die Sanierung erforderliche Betrag ganz oder teilweise der hinterlegten Kaution entnommen werden.

(5)  Die Kaution wird vom zuständigen Amt freigegeben, nachdem durch die Bauabnahme festgestellt worden ist, dass die Auflagen für den Bau der Anlage eingehalten worden sind und die Flächen wiederhergestellt und in ordnungsgemäßem Zustand an den Eigentümer übergeben worden sind.

Art. 19 (Änderungen)

(1)  Nach Erteilung der Konzession kann das technische Projekt in der Ausführungsphase in Bezug auf folgende Infrastrukturen geringfügigen Änderungen unterzogen werden:

  1. Standort des Krafthauses (Radius von 15 Metern um den ursprünglichen Gebäudemittelpunkt),
  2. Anlagen zur Wasserableitung und Wasserrückgabe (10 Meter vom ursprünglichen Standort),
  3. Trassenverlauf der Druckrohrleitungen (Abweichungen von bis zu 10 Metern von der festgelegten Längsachse).

(2)  Die geringfügigen Änderungen gemäß Absatz 1 sind jedoch nur dann zulässig, wenn der Verlauf auf der im Projekt vorgesehenen orographischen Seite des Flusslaufs verbleibt und dadurch keine unter Schutz stehenden Flächen betroffen sind und keine zusätzlichen Belastungen (Abstand, Lärm, Elektrosmog) für Siedlungen entstehen und wenn sie keine verschlechternden Auswirkungen in Hinsicht auf das Naturgefahrenpotenzial haben.

(3)  Die geringfügigen Änderungen laut Absatz 1 sind dem im Bereich Gewässernutzung zuständigen Landesamt und der zuständigen Gemeinde mitzuteilen. 14)

(4)  Ausgenommen der in Absatz 1 angeführten Fälle unterliegen die Erhöhung, auch nur in einzelnen Zeitabschnitten der Nutzungsperiode, der in der Konzession vergebenen oder anerkannten Wassermengen, die Ausdehnung des Nutzungszeitraumes und die Verlegung der Wasserfassung- oder Rückgabestelle den für die neuen Konzessionen vorgesehenen Bestimmungen.

(5) Für Verschiebungen des Trassenverlaufes der Druckrohrleitungen, die sich in der Ausführungsphase als notwendig erweisen und die die in Absatz 1 Buchstabe c) angeführten Grenzen überschreiten, sowie für Änderungen an den Bauwerken nach Abschluss des Bauabnahmeverfahrens ist, unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 Buchstaben a) und b), die Ermächtigung des im Bereich Gewässernutzung zuständigen Landesamtes erforderlich. Die Ermächtigung ersetzt alle weiteren Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke und Unbedenklichkeitserklärungen, unbeschadet der Bestimmungen der Landesgesetze vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, und vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in jeweils geltender Fassung. 15)

14)
Art. 19 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
15)
Art. 19 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 9 Absatz 3 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.

Art. 20 (Bauabnahme)

(1)  Die Bauabnahme erfolgt, auf Kosten des Gesuchstellers, durch einen befähigten Techniker/eine befähigte Technikerin auf der Grundlage der genehmigten technischen Eigenheiten des Projektes und der angeführten Auflagen sowie der Angabe der etwaigen Abweichungen, die nur im Rahmen der in Artikel 19 angeführten Vorgaben zulässig sind. Der Gesuchsteller übermittelt dem zuständigen Amt 15 Tage vor Inbetriebnahme die Dokumentation zur Bauabnahme mit dem Endstandprojekt.

(2)  Falls im Zuge der Bauabnahme wesentliche Abweichungen zum genehmigten Projekt festgestellt werden, darf die Anlage nicht in Betrieb gehen.

(3)  Das zuständige Amt kann jederzeit auch auf eigene Initiative Kontrollen durchführen.

(4) Zwischen Bauende und Bauabnahme, innerhalb des Ableitungszeitraumes, kann die Anlage nach entsprechender Meldung an das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt provisorisch in Betrieb gehen, um die Bauabnahme durchzuführen. Der provisorische Betrieb gilt bis zum Abschluss des Bauabnahmeverfahrens und auf jeden Fall nicht für mehr als drei Jahre ab Bauende. 16)

16)
Art. 20 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 21 (Erneuerung von Konzessionen für mittlere Ableitungen)

(1)  Konzessionen für mittlere Ableitungen werden, abgesehen von der Ausnahme für historische Genossenschaften laut Artikel 23, nach ihrem Verfall immer neu ausgeschrieben.

(2)  Der Inhaber einer Konzession für eine mittlere Ableitung sucht frühestens zwei Jahre, aber spätestens ein Jahr vor dem Verfall dieser Konzession beim zuständigen Amt um Erneuerung an.

(3)  Sofern nicht ein vorrangiges öffentliches Interesse für eine anderweitige Nutzung des Gewässers besteht, welches mit der hydroelektrischen Nutzung unvereinbar ist, leitet das zuständige Amt binnen 120 Tagen das Verfahren zur Erneuerung der Konzession ein. Stellt der scheidende Konzessionär keinen Antrag auf Erneuerung innerhalb der angegebenen Frist, wird die Konzession von Amts wegen ausgeschrieben und der scheidende Konzessionär darf am Wettbewerb nicht teilnehmen.

(4)  Auch bei Widerruf der Konzession oder bei Verzicht auf diese kann die Ausschreibung zur Erneuerung von Amts wegen vorgenommen werden.

(5)  In der Ausschreibung ist Folgendes angegeben:

  • a) die Entschädigung für den scheidenden Konzessionär für jene Anlagenteile, welche an den zukünftigen Konzessionär übergehen  können, 17)
  • b) die mittlere und maximale ableitbare Wassermenge und die auf der Ausleitungsstrecke zu wahrende Restwassermenge auf der Grundlage der Vorgaben der Fachpläne und der Erkenntnisse der vergangenen Betriebsjahre und deren Auswirkungen auf das Gewässerökosystem,
  • b-bis) die Kriterien zur Minimierung der Auswirkungen auf Umwelt, Klima, Biodiversität und Landschaft, welche durch die Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich auf Anfrage des für die Ausschreibung zuständigen Landesamtes bestimmt werden, 18)
  • c) die Zulässigkeit von Gesuchen, welche die Ablöse der bestehenden Anlage ermöglichen.

(6)  Die Teilnahmegesuche müssen innerhalb von120 Tagen nach Veröffentlichung der Ausschreibung im Südtiroler Bürgernetz eingereicht werden. Die Gesuche sind mit den Modalitäten nach Artikel 4 einzureichen und es sind sämtliche, in den technischen Leitlinien laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) angegebene Unterlagen vollständig beizulegen. 19)

(7)  Auf die zugelassenen Gesuche sind Artikel 5 und folgende anzuwenden.

(8) 20)

(9)  Bis zur Vergabe der neuen Konzession führt der scheidende Konzessionär die Anlage entsprechend den Auflagen seiner Konzession weiter.

(10)  Die unentgeltlich abtretbaren Güter gehen in das Eigentum des Landes über und können vom neuen Konzessionär genutzt werden. 21)

17)
Der Buchstabe a) des Art. 21 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 35 Absatz 1 des L.G. vom 16. April 2020, Nr. 3.
18)
Der Buchstabe b-bis) wurde eingefügt durch Art. 35 Absatz 2 des L.G. vom 16. April 2020, Nr. 3.
19)
Art. 21 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 35 Absatz 3 des L.G. vom 16. April 2020, Nr. 3.
20)
Art. 21 Absatz 8 wurde aufgehoben durch Art. 12 Absatz 6 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
21)
Art. 21 Absatz 10 wurde so geändert durch Art. 34 Absatz 4 des L.G. vom 16. April 2020, Nr. 3.

Art. 22 (Festsetzung der Entschädigung)   delibera sentenza

(1)  Die Entschädigung laut Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a) wird mit Bezug auf die Güter, deren Nutzung im Konzessionsprojekt vorgesehen ist, und auf die für diese Güter getätigten Investitionen, die während der Konzessionsdauer nicht abgeschrieben wurden, festgelegt. Die Landesregierung erlässt die Leitlinien zur Festlegung der genannten Entschädigung und sieht vor, welche Güter und welche Investitionen berücksichtigt werden können. 22)

(2)  Die Höhe der Entschädigung wird zwischen dem scheidenden Konzessionär und dem Land vereinbart und auf der Grundlage der Leitlinien laut Absatz 1 bestimmt. 23)

(3)  Bei mangelndem Einvernehmen zwischen Land und scheidendem Konzessionär wird die Höhe der zustehenden Entschädigung durch ein Kollegium von drei nachweislich qualifizierten Experten/Expertinnen bestimmt. Jede Partei macht einen Experten/eine Expertin namhaft. Die dritte Person wird im Einvernehmen zwischen Land und scheidendem Konzessionär bestimmt. Falls kein Einvernehmen zustande kommt, wird diese Person vom Präsidenten/von der Präsidentin der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen namhaft gemacht.

(4)  Jede Partei übernimmt die Kosten für die Honorare des/der von ihr namhaft gemachten Experten/Expertin. Die Kosten für den dritten Experten/die dritte Expertin werden je zur Hälfte vom Land und vom scheidenden Konzessionär übernommen.

(5)  Die beauftragten Experten/Expertinnen geben innerhalb von 60 Tagen ab ihrer Ernennung das Schätzgutachten im zuständigen Landesamt ab. 24)

massimeBeschluss vom 21. Juni 2022, Nr. 443 - Leitlinien für die Festlegung der Entschädigung für den scheidenden Konzessionär
22)
Art. 22 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 12 Absatz 7 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11, später ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2, und schließlich geändert durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
23)
Art. 22 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 15 Absatz 2  des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
24)
Art. 22 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 15 Absatz 3  des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 23 (Integrierte Elektrizitätsunternehmen und historische Genossenschaften)

(1)  Elektrizitätsunternehmen sind gemäß der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG natürliche oder juristische Personen, mit Ausnahme der Endkunden, die mindestens eine der Funktionen Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität wahrnehmen und die kommerziellen, technischen und/oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllen.

(2)  Die Unternehmen gemäß Absatz 1 gelten als integrierte Elektrizitätsunternehmen, wenn sie als vertikal oder horizontal integrierte Unternehmen entsprechend der Richtlinie 2009/72/EG fungieren.

(3)  Integrierte Elektrizitätsunternehmen, die weniger als 5.000 angeschlossene Kunden oder kleine isolierte Verteilernetze beliefern, wenden Formen der Buchführung an, über welche die Zugehörigkeit der Geschäftsvorgänge zu den Bereichen der Erzeugung, der Verteilung und des Verkaufes von elektrischer Energie auf Grundlage analytischer, nachvollziehbarer und belegbarer Daten festgestellt werden kann und sind von den Pflichten gemäß Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2009/72/EG im Sinne des Absatzes 4 desselben Artikels befreit. Angewandt wird die Regelung gemäß 7. Titel des Anhanges A des Beschlusses der Aufsichtsbehörde für Elektroenergie, Gas und das Wassersystem vom 22. Mai 2014, 231/2014/R/COM. 25) 26)

(4)  Der zuständige Landesrat/Die zuständige Landesrätin kann direkt Konzessionen für mittlere Ableitungen erneuern, welche bereits vor dem 26. Juli 2010 an historische Genossenschaften erteilt wurden, wie sie in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 9 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. März 1999, Nr. 79, in geltender Fassung, und im vereinheitlichten Text über die Elektrizitätsgenossenschaften laut Beschluss der Aufsichtsbehörde für Elektroenergie, Gas und das Wassersystem vom 26. Juli 2010, Nr. ARG/elt 113/10, in geltender Fassung, definiert sind. Bedingung ist, dass die historische Genossenschaft die Voraussetzungen für eine Erneuerung der Konzession besitzt, für alle im entsprechenden Versorgungsgebiet offen ist und ihr Interesse daran bekundet.

(5)  Auch in dem im Absatz 4 vorgesehenen Fall werden die ableitbaren Wassermengen vom zuständigen Amt auf der Grundlage der Vorgaben der Fachpläne und der vorliegenden Erkenntnisse vorgegeben.

(6)  Die historischen Genossenschaften geben in der Interessensbekundung die Leistungen zum Wohle der Allgemeinheit in den Ufergemeinden an und legen über die entsprechende Umsetzung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Rechenschaft ab. 27)

25)
Im deutschen Wortlaut von Art. 23 Absatz 3 wurden die Wörter "Überwachungsbehörde für Strom, Gas und Wasserversorgung“ mit den Wörtern „Aufsichtsbehörde für Elektroenergie, Gas und das Wassersystem“ durch Art. 12 Absatz 8 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11, ersetzt.
26)
Art. 23 Absatz 3 erster Satz wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 9 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
27)
Art. 23 Absatz 6 wurde im deutschen Wortlaut so ersetzt durch Art. 12 Absatz 10 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.

Art. 23-bis (Konzessionen für kleine Wasserableitungen zugunsten von Alm- und Schutzhütten, Bergbauernhöfe und selbstbearbeiteten Almen)

(1) Im Verfahren zur Erteilung von Konzessionen für kleine Wasserableitungen für die Produktion elektrischer Energie, welche ausschließlich dem Eigenverbrauch von Alm- und Schutzhütten dienen, in deren Fall kein wirtschaftlicher und günstiger Anschluss an das Stromnetz möglich ist, werden die Artikel 4 und 9 nicht angewandt. Die Artikel 4 und 9 werden ebenfalls nicht angewandt auf den Erlass von Konzessionen für kleine Wasserableitungen zur Produktion elektrischer Energie bis maximal 50 kW für den Eigenbedarf für Bergbauernhöfe mit mehr als 40 Erschwernispunkten und selbstbearbeitete Almen, auch wenn an das öffentliche Stromnetz angeschlossen, wobei die den Eigenbedarf übersteigende Produktion ins Netz eingespeist werden kann. Die mittlere jährliche Nennleistung wird auf der Grundlage der nachgewiesenen Kosten für die elektrische Energie in der landwirtschaftlichen Nutzung inklusive des Wohnbedarfs des Betriebsinhabers der zwei Vorjahre festgelegt, zuzüglich der für die folgenden zwei Jahre ausschließlich im landwirtschaftlichen Betrieb vorgesehenen Investitionen mit Auswirkungen auf den Verbrauch von elektrischer Energie im Ausmaß von maximal 10 Prozent der nachgewiesenen Kosten für elektrische Energie der zwei Vorjahre. Für diese Anträge sind, in Abweichung zu den Leitlinien laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a), als zusätzliche Projektunterlagen lediglich der technische Bericht mit den technischen Daten und den Eigenschaften der Anlage sowie eine gewässerökologische Beschreibung des betroffenen Gewässers beizulegen. 28)

28)
Art. 23-bis wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21, und später so ersetzt durch Art. 25 Absatz 2 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 23-ter (Konzessionen für Wasserableitungen in Trinkwasserleitungen und in bestehenden Bewässerungs- und Beschneiungsanlagen)

(1) Im Verfahren zur Erteilung von Konzessionen zur Produktion elektrischer Energie durch Anlagen in Trinkwasserleitungen, sowie im Verfahren zur Erteilung von Konzessionen in kleinen Werken (< 220 kW) zur Produktion elektrischer Energie durch Anlagen in Bewässerungs- oder Beschneiungsanlagen, im Rahmen der Vorgaben der jeweils bestehenden Konzession, werden die Artikel 4 und 9 nicht angewandt. Für diese Anträge sind, in Abweichung zu den Leitlinien laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a), als zusätzliche Projektunterlagen lediglich der technische Bericht mit den technischen Daten und den Eigenschaften der Anlage beizulegen. Zur Erteilung der Konzessionen laut diesem Artikel findet das Verfahren zur Erteilung von Konzessionen laut Artikel 23-bis Absatz 1 Anwendung, wobei die Höchstdauer des Verfahrens 180 Tage beträgt. 29)

29)
Art. 23-ter wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21, später ergänzt durch Art. 25 Absatz 3 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10, und schließlich so geändert durch Art. 9 Absatz 4 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.

Art. 24 (Erneuerung von Konzessionen für kleine Ableitungen)

(1)  Die Erneuerung der Konzession für kleine Ableitungen kann frühestens ein Jahr, aber spätestens sechs Monate vor ihrem Verfall beantragt werden.

(2)  Die Konzession wird von der zuständigen Energielandesrätin/vom zuständigen Energielandesrat erneuert, falls sich nicht neue gegenteilige Erkenntnisse, übergeordnete öffentliche Interessen oder neue Anliegen für eine umweltverträglichere Nutzung des Gewässers ergeben, die einer Erneuerung entgegenstehen.

(3)  Für die Erneuerung der Konzession muss das Gutachten des für Gewässerschutz zuständigen Landesamtes eingeholt werden; dieses kann Auflagen festlegen, die für eine umweltverträgliche Nutzung der Wasserressourcen als notwendig erachtet werden, und insbesondere auch Anpassungen der Restwassermenge vorschreiben.

Art. 25 (Monitoring)

(1)  Der Inhaber einer Konzession für eine mittlere Ableitung legt den Ufergemeinden und dem zuständigen Amt dreijährlich einen Bericht über die zum Wohle der Allgemeinheit erbrachten Leistungen vor.

(2)  Der Inhaber einer Konzession teilt dem zuständigen Amt mit den entsprechend festgelegten Modalitäten die erzeugte Energiemenge mit.

Art. 26 (Überprüfungen und Sicherheit)

(1)  Der Inhaber einer Konzession hält die Anlagen aus technischer Sicht so instand, dass ihre Funktionstüchtigkeit und die Sicherheit ständig gewährleistet sind und keine Gefahr von ihnen ausgeht.

Art. 27 (Abänderung und Widerruf)

(1)  Wenn es im Interesse des Boden-, des Gewässer-, des Umwelt-, des Natur- oder des Landschaftsschutzes oder im allgemeinen öffentlichen Interesse notwendig ist, können die technischen Vorschriften der Konzession abgeändert oder neue hinzugefügt werden.

(2)  Gemäß Artikel 27 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, und Artikel 13 des Gesamtplanes für die Nutzung der öffentlichen Gewässer kann die Konzession geändert oder vollständig oder teilweise widerrufen werden, falls Unverträglichkeiten mit dem ökologischen Zustand der betroffenen Gewässer oder mit der Trinkwasserversorgung bestehen.

(3)  Aus der Abänderung und dem Widerruf der Konzession erwachsen keine Entschädigungsverpflichtungen für das Land, ausgenommen die Neuanpassung der zu leistenden Abgaben.

Art. 28 (Ablöse)   delibera sentenza

(1)  Wenn ein Konzessionsgesuch für eine Nutzung eines Gewässers mit bestehenden, rechtmäßig gewährten, aber weniger bedeutenden Nutzungsrechten unvereinbar ist, kann die neue Konzession dennoch erlassen werden, falls sie der bestmöglichen Nutzung der Ressource Wasser im öffentlichen Interesse entspricht.

(2)  Vor der Vergabe der neuen Konzession müssen die Inhaber der bestehenden Nutzungsrechte vom zuständigen Amt angehört werden.

(3)  In dem von Absatz 1 vorgesehenen Fall ist der neue Konzessionär verpflichtet, den bestehenden Nutzern für die Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Konzession die Wassermenge oder im Falle von Antriebsanlagen die Energiemenge zur Verfügung zu stellen, die ihnen nachweislich vorher zur Verfügung stand.

(4)  Der neue Konzessionär hat auf eigene Initiative und Kosten alle notwendigen technischen Anpassungen vorzunehmen, um die Interessen der bestehenden Nutzer nicht zu beeinträchtigen.

(5)  Die bestehenden Nutzer überweisen dem neuen Konzessionär jährlich einen Betrag in Höhe der Konzessionsabgabe und des regionalen Zuschlages, die sie dem Land für ihre Nutzung zu zahlen hätten.

(6)  Entfallen den bestehenden Nutzern Betriebskosten durch die vom neuen Konzessionär ausgeführten Anpassungen, so sind sie verpflichtet, diesem einen Teil der von ihm getätigten Ausgaben zu vergüten; der entsprechende Betrag darf in keinem Fall über den Ausgaben liegen, die sie bei Nichterteilung der neuen Konzession hätten tätigen müssen.

(7)  Erweist sich die Zulieferung von Wasser und Energie im Verhältnis zum ökonomischen Wert der bestehenden Nutzung als zu aufwendig, ist der neue Konzessionär nicht verpflichtet die Versorgung aufrecht zu erhalten; er muss jedoch die bestehenden Nutzer auf der Grundlage der Bestimmungen zu den Enteignungen angemessen entschädigen.

(8)  Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 7 gegeben sind, darf nur vom zuständigen Amt, in keinem Fall aber vom neuen Konzessionär getroffen werden.

massimeBeschluss vom 28. Dezember 2018, Nr. 1466 - Bestimmungen über die Ablöse für kleine und mittlere Ableitungen für hydroelektrische Zwecke

Art. 29 (Verzicht)

(1)  Der Konzessionär, der auf die Konzession verzichten will, teilt dies dem zuständigen Amt unter Angabe der Identifikationsnummer der Konzession und einer Erklärung zum Zustand aller Ableitungsanlagen, Druckrohrleitungen, Turbinen und Kraftwerksgebäude schriftlich mit.

(2)  Das zuständige Amt bestätigt dem verzichtenden Konzessionär den Erhalt der Verzichtserklärung und prüft die Möglichkeit einer Neuvergabe der Konzession. Bei Neuvergabe erhält der verzichtende Konzessionär eine nach Artikel 22 festgelegte Ablöse.

(3)  Wird die Konzession nicht mehr neu vergeben, erlegt das zuständige Amt dem scheidenden Konzessionär die Vorgaben zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der betroffenen Flächen auf.

(4)  Die Verpflichtung zur Zahlung der Konzessionsabgabe erlischt mit Ende des Jahres, in welchem die Verzichtserklärung beim zuständigen Amt eingegangen ist.

Art. 30 (Verfall)

(1)  Die Anlage für die konzessionierte Ableitung ist binnen drei Jahren ab Erteilung der Konzession zu errichten und innerhalb derselben Frist in Betrieb zu nehmen.

(2)  In begründeten Fällen kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist bis zu maximal fünf Jahren verlängert werden.

(3)  Bei Nichterrichtung der Anlage verfällt die Konzession und wird archiviert.

(4)  Bei fehlender Inbetriebnahme der Anlage kann die Konzession widerrufen und gegen Vergütung der getätigten Investitionen gemäß dem Verfahren laut Artikel 21 anderen Interessenten übertragen werden.

(5)  Dem Konzessionär verfällt das Recht auf Ableitung und Nutzung des zugestandenen Wassers ferner, wenn

  1. die Ressource im Hinblick auf den Nutzungszweck unsachgemäß oder abweichend von der Konzession genutzt wird,
  2. die Leistungen zum Wohle der Allgemeinheit nicht umgesetzt und die Auflagen für den Betrieb der Anlagen nicht erfüllt werden, die Vorschriften zur Wartung und Überprüfung der Anlagen und wiederholt die Bestimmungen zur Restwassermenge nicht eingehalten werden,
  3. die vorgesehenen Abgaben für einen Zeitraum von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren nicht oder nur teilweise entrichtet werden,
  4. die Nutzung an Dritte oder Sub-Konzessionen ohne Unbedenklichkeitserklärung vergeben wurden,
  5. die Bauabnahme nicht durchgeführt wird,
  6. der Konzessionär über zwei Jahre seine Pflichten aus den Dienstbarkeiten nicht einhält,
  7. schwerwiegende Umweltschäden infolge einer von den Bestimmungen des Auflagenheftes abweichende Nutzung der Anlagen .

(6)  Der Verfall einer Konzession kann erst nach Übermittlung an den Konzessionär einer schriftlichen Vorhaltung mit Angabe der festgestellten Mängel und der Nichterfüllungen und gleichzeitiger Aufforderung zur Behebung des beanstandeten Tatbestandes innerhalb einer dem Fall angemessenen Frist erklärt werden.

(7)  Das zuständige Amt erklärt den Verfall der Konzession mit begründeter Maßnahme, die dem Konzessionär mitzuteilen ist.

Art. 31 (Abbruch von Anlagen)

(1)  Wird die Konzession nicht verlängert, wird sie widerrufen, für nichtig oder als verfallen erklärt oder verzichtet der Konzessionär darauf und wird sie anschließend nicht neu vergeben, hat der scheidende Konzessionär die Anlagen auf eigene Kosten abzubauen.

(2)  Sämtliche oberirdische Bauten (Wasserfassung, Wasserrückgabe, Gebäude, oberirdische Rohrleitungen) sind sachgemäß und regelkonform abzubrechen und die betroffenen Flächen in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen.

(3)  Der Rückbau muss in einer Weise erfolgen, dass für die ursprüngliche Nutzung der Grundstücke keine Einschränkungen mehr vorliegen.

(4)  Bei unterirdischen Leitungen ist sicherzustellen, dass von ihnen keinerlei Gefahren, auch für die Stabilität der Hänge, mehr ausgehen können.

Art. 32 (Aufsicht und Kontrolle)

(1)  Die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes und die Einhaltung der Auflagenhefte der Konzessionen erfolgt durch die bevollmächtigten Beamten/Beamtinnen der Landesagentur für Umwelt, der Landesabteilung Forstwirtschaft und der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung sowie durch die Kontrollorgane der Gemeinden.

(2)  Die mit den Kontrollen beauftragten Personen haben freien Zutritt zu allen Orten, an denen sie Überprüfungen durchzuführen haben.

(3)  Im Falle der Ableitung oder Nutzung von öffentlichen Gewässern ohne Konzession oder anderem gültigen Rechtstitel zur Erzeugung elektrischer Energie verfügt der Direktor/die Direktorin des zuständigen Amtes die sofortige Einstellung der Ableitung.

Art. 33 (Verwaltungsstrafen)

(1)  Wer gegen die Mitteilungspflicht laut Artikel 13 Absatz 3 verstößt, muss eine Verwaltungsstrafe von 500,00 Euro bis zu 1.500,00 Euro entrichten.

(2)  Wer gegen Artikel 14 Absatz 3 über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Erlöschen der Dienstbarkeit verstößt, muss eine Verwaltungsstrafe von 4.000,00 Euro bis zu 12.000,00 Euro entrichten, wobei ab einer Fläche von über 50 Quadratmetern die Verwaltungsstrafe um 100,00 Euro für jeden zusätzlichen Quadratmeter erhöht wird.

(3)  Wer gegen Artikel 19 Absatz 2 über die zulässigen geringfügigen Änderungen verstößt, muss eine Verwaltungsstrafe von 4.000,00 Euro bis zu 12.000,00 Euro entrichten.

(4)  Wer gegen die Pflicht zur Mitteilung an die Gemeinde laut Artikel 19 Absatz 3 verstößt, muss eine Verwaltungsstrafe von 500,00 Euro bis zu 1.500,00 Euro entrichten. 30)

(5)  Wer gegen Artikel 20 Absatz 2 über wesentliche Abweichungen verstößt, muss eine Verwaltungsstrafe von 5.000,00 Euro bis zu 15.000,00 Euro entrichten.

(6)  Wer die Fristen zur Erneuerung der Konzession laut Artikel 21 Absatz 1 nicht einhält, muss eine Verwaltungsstrafe von 1.000,00 Euro bis zu 3.000,00 Euro entrichten.

(7)  Wer die Fristen zur Erneuerung der Konzession laut Artikel 24 Absatz 1 nicht einhält, muss eine Verwaltungsstrafe von 500,00 Euro bis zu 1.500,00 Euro entrichten.

(8)  Wer gegen die Vorlagepflicht laut Artikel 25 Absatz 1 verstößt, muss eine Verwaltungsstrafe von 2.000,00 Euro bis zu 6.000,00 Euro entrichten.

(9)  Wer gegen die Mitteilungspflicht laut Artikel 25 Absatz 2 verstößt, muss eine Verwaltungsstrafe von 3.000,00 Euro bis zu 9.000,00 Euro entrichten.

(10)  Wer gegen die Sicherheitsbestimmungen laut Artikel 26 verstößt, muss eine Verwaltungsstrafe von 5.000,00 Euro bis zu 15.000,00 Euro entrichten.

(11)  Wer gegen die Bestimmungen zum Abbau der Anlagen laut Artikel 31 verstößt, muss eine Verwaltungsstrafe von 6.000,00 Euro bis zu 18.000,00 Euro entrichten, wobei ab einer Fläche von über 50 Quadratmetern die Verwaltungsstrafe um 300,00 Euro für jeden zusätzlichen Quadratmeter erhöht wird.

(12)  Bei kleinen Ableitungen muss eine Verwaltungsstrafe von 4.000,00 Euro bis zu 12.000,00 Euro entrichten, wer

  1. illegale Ableitungsanlagen errichtet,
  2. die vorgeschriebene Restwassermenge nicht einhält,
  3. widerrechtlich wesentliche Änderungen an Ableitungen durchführt,
  4. den Nutzungszeitraum und die gewährte Wassermenge nicht einhält,
  5. ohne Konzession ableitet, 31)
  6. die Wassermenge für die prioritären Nutzungen des Trinkwassers und der Landwirtschaft laut des von Artikel 13 des 3. Teils des mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. Juni 2017 genehmigten Gesamtplans für die Nutzung der öffentlichen Gewässer nicht gewährleistet bzw. das damit zusammenhängende Zustandekommen der Einigung zwischen den Konzessionären verhindert. 32)

Bei wiederholter Übertretung der Bestimmung laut Buchstabe f) wird die Konzession widerrufen. 33)

(13)  Die Verwaltungsstrafe laut Absatz 12 wird verdreifacht, wenn es sich um mittlere Ableitungen handelt.

(14)  Bei kleinen Ableitungen muss eine Verwaltungsstrafe von 1.000,00 Euro bis zu 3.000,00 Euro entrichten, wer

  1. nicht genehmigte Änderungen an den Ableitungsanlagen vornimmt,
  2. die allgemeinen und Sondervorschriften der Konzession nicht einhält,
  3. die Entnahme-, Sammel-, Zuleitungs- oder Rückgabeanlagen nicht ordnungsgemäß instand hält.

(15)  Die Verwaltungsstrafe laut Absatz 14 beträgt mindestens 5.000,00 Euro und höchstens 15.000,00 Euro, wenn es sich um mittlere Ableitungen handelt.

30)
Art. 33 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 11 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
31)
Der Buchstabe e) des Art. 33 Absatz 12 wurde hinzugefügt durch Art. 25 Absatz 4 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
32)
Der Buchstabe f) des Art. 33 Absatz 12 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2018, Nr. 16.
33)
Der Satz  des Art. 33 Absatz 12 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 7. August 2018, Nr. 16.

Art. 34 (Übergangsbestimmungen)   delibera sentenza

(1)  Bis zum Inkrafttreten des Gewässerschutzplanes, aber nicht länger als bis zum 30. Juni 2015 werden keine neuen Gesuche angenommen. Bis zum Inkrafttreten dieses Planes legt die Landesregierung, nach Anhören des Rates der Gemeinden, der Expertenrunde Energie und der repräsentativsten Umweltschutzverbände Südtirols, die besonders sensiblen Gewässerabschnitte fest, welche auf jeden Fall von der hydroelektrischen Nutzung ausgeschlossen sind.

(2)  Auf die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereits veröffentlichten Gesuche für kleine und mittlere Ableitungen werden die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen angewandt.

(3)  Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anhängigen, nicht bereits veröffentlichten Gesuche für kleine und mittlere Ableitungen werden nach Ablauf der Frist laut Absatz 1 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bearbeitet. Die Gesuchsteller sind darüber entsprechend zu informieren und sie haben das Recht, innerhalb der Frist von 90 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung die eingereichten Projekte gemäß den Vorgaben dieses Gesetzes zu integrieren.

(4)  Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes betreffend die Grundverfügbarkeit für kleine Ableitungen laut Artikel 15 werden ab 1. Jänner 2016 auch auf alle Konzessionsgesuche für kleine Ableitungen laut Absatz 2 angewandt. 34)

(5)Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes betreffend die Grundverfügbarkeit werden auch auf laufende Konzessionen für mittlere Ableitungen angewandt, vorbehaltlich der nachgewiesenen Zulässigkeit der diesbezüglichen Konzessionsgesuche zum Zeitpunkt ihres Ansuchens.35)

(6) Die Bestimmung laut Artikel 16 Absatz 1-bis gilt auch für alle bei Inkrafttreten dieser Bestimmung noch nicht abgeschlossenen Verfahren. Die darin vorgesehene Frist beginnt nach Erhalt einer neuen Aufforderung zur Unterzeichnung zu laufen. 36)

massimeBeschluss vom 14. Juli 2015, Nr. 834 - Besonders sensible Gewässerabschnitte gemäß Art. 34 des Landesgesetzes Nr. 2/2015
34)
Art. 34 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 12 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
35)
Art. 34 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18  und später so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.
36)
Art. 34 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

Art. 35 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, „Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen“ und des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1997, Nr. 14, „Maßnahmen zur Durchführung des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, über die Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie“)

(1)  Der Titel des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, erhält folgende Fassung: „Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer“.

(2)  Artikel 1 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

„Art. 1 (Anwendungsbereich)

1. Dieses Gesetz regelt die Nutzung der öffentlichen Gewässer in Übereinstimmung mit dem Gewässerschutzplan laut Artikel 27 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, und dem Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer laut Artikel 14 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670.

2. Die Bestimmungen über kleine und mittlere Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie werden dadurch nicht berührt.“

(3)  Nach Artikel 2 Absatz 1-bis des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1997, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1-ter. Im Falle von kleinen und mittleren Anlagen zur Erzeugung hydroelektrischer Energie kann die Abtretung von Aktien oder Anteilen von Gesellschaften, an denen das Land direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, an andere Gesellschafter zum Preis der Gesamtinvestitionskosten (Kapitalanlagen, Kapitalzuzahlungen und Gesellschafterfinanzierungen) zuzüglich ASTAT-Aufwertung erfolgen, sofern es sich um örtliche Körperschaften handelt.“

Art. 36 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1)  Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 57-bis Absatz 1 Buchstabe c) Ziffern 1), 2) und 3) und Absatz 2 Buchstabe c) Ziffern 1), 2) und 3) des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung,
  2. Artikel 3 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung,
  3. Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung.

(2)  In Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, sind die Worte „, mit Ausnahme der großen Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie“ gestrichen.

(3)  In Artikel 3 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, sind die Worte „, sowie, wenn es sich um Ableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie handelt, mit dem Direktor des Amtes für Stromversorgung“ gestrichen.

(4)  In Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, sind die Worte „Teilen der Anlagen für die hydroelektrische Nutzung und“ gestrichen.

(5)  In Artikel 1-bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, sind die Worte „, unbeschadet der Bestimmung nach Artikel 3 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung“ gestrichen.

Art. 37 (Finanzbestimmung)

(1)  Dieses Gesetz bringt keine neuen oder Mehrausgaben für das Haushaltsjahr 2015 mit sich. 37)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen

 

37)
Art. 37 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 13 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
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ActionActionArt. 23-bis (Konzessionen für kleine Wasserableitungen zugunsten von Alm- und Schutzhütten, Bergbauernhöfe und selbstbearbeiteten Almen)
ActionActionArt. 23-ter (Konzessionen für Wasserableitungen in Trinkwasserleitungen und in bestehenden Bewässerungs- und Beschneiungsanlagen)
ActionActionArt. 24 (Erneuerung von Konzessionen für kleine Ableitungen)
ActionActionArt. 25 (Monitoring)
ActionActionArt. 26 (Überprüfungen und Sicherheit)
ActionActionArt. 27 (Abänderung und Widerruf)
ActionActionArt. 28 (Ablöse)  
ActionActionArt. 29 (Verzicht)
ActionActionArt. 30 (Verfall)
ActionActionArt. 31 (Abbruch von Anlagen)
ActionActionArt. 32 (Aufsicht und Kontrolle)
ActionActionArt. 33 (Verwaltungsstrafen)
ActionActionArt. 34 (Übergangsbestimmungen)  
ActionActionArt. 35 (Änderung des , „Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen“ und des , „Maßnahmen zur Durchführung des , über die Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie“)
ActionActionArt. 36 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)
ActionActionArt. 37 (Finanzbestimmung)
ActionActionc) Landesgesetz vom 3. Dezember 2020, Nr. 14
ActionActiond) Landesgesetz vom 16. August 2023, Nr. 20
ActionActionXVI Handel
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ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis