(1) Die Erneuerung der Konzession für kleine Ableitungen kann frühestens ein Jahr, aber spätestens sechs Monate vor ihrem Verfall beantragt werden.
(2) Die Konzession wird von der zuständigen Energielandesrätin/vom zuständigen Energielandesrat erneuert, falls sich nicht neue gegenteilige Erkenntnisse, übergeordnete öffentliche Interessen oder neue Anliegen für eine umweltverträglichere Nutzung des Gewässers ergeben, die einer Erneuerung entgegenstehen.
(3) Für die Erneuerung der Konzession muss das Gutachten des für Gewässerschutz zuständigen Landesamtes eingeholt werden; dieses kann Auflagen festlegen, die für eine umweltverträgliche Nutzung der Wasserressourcen als notwendig erachtet werden, und insbesondere auch Anpassungen der Restwassermenge vorschreiben.